Bis Ende 2019 lag die Vorjahresgrenze bei 17.500 Euro, die durch das Inkrafttreten des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes BEG seit dem 01. Januar 2020 auf 22.000 Euro angehoben wurde. D.h. Kleinunternehmer ist wer, im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer von nicht mehr als 22.000 Euro hat Beide Vorrausetzungen müssen erfüllt sein. Hat der Unternehmer die Vorjahresgrenze […]
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