Für Beschäftigte gilt das Arbeitsschutzgesetz. Gefährdungsbeurteilungen physischer und psychischer Art sind hiernach von den Arbeitgeber*innen regelhaft durchzuführen, um Gefährdungen zu ergründen und Maßnahmen zur Beseitigung zu ergreifen. Schulleitungsmitglieder finden hierbei normalerweise keine Berücksichtigung, da ihre Tätigkeit zu speziell ist und sie innerhalb der Gefährdungsanalyse an einer Schule nicht anonymisierten erfasst werden können. Dies hat die […]
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