Eine Betriebskostenabrechnung ist schon aus formellen Gründen unwirksam, wenn unterschiedliche Kostenpositionen, wie Straßenreinigung und Grundsteuer, in einer Position zusammengefasst werden, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 285/15). Nach Angaben des Mieterbundes Mittelrhein e. V. ist für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter entscheidend. Dazu ist es notwendig, dass […]
continue reading