Ein Portal zur Buchung von Flugreisen erhebt laut ARAG Experten eine unzulässige zusätzliche Gebühr, wenn zunächst ein Preis angezeigt wird, der nur bei Zahlung mit nicht gängigen Kreditkarten gilt, bei Auswahl anderer Zahlungsmittel hingegen eine zusätzliche „Servicepauschale“ anfällt. Mangels hinreichender Bestimmtheit des Unterlassungsantrags verwies der Bundesgerichtshof die Sache aber zurück, um Gelegenheit zur Anpassung des Antrags zu geben (Az.: I ZR 205/20).
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