Trinkgeld mindert nicht zwangsläufig den Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Das hat nach Auskunft der ARAG Experten das Bundessozialgericht entschieden. Zwar sei Trinkgeld grundsätzlich als Einkommen zu werten. Die Trinkgeldgabe müsse die Lage des Leistungsempfängers allerdings so günstig beeinflussen, dass daneben die Erbringung von Arbeitslosengeld II nicht mehr gerechtfertigt wäre. Dies sei nur der Fall, wenn das Trinkgeld zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteige, so das Gericht (Az.: B7/14 AS 75/20 R).
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