Das so genannte Werkstattrisiko trägt allein der Schädiger und nicht der Geschädigte. Repariert die Werkstatt falsch, zu lange oder zu teuer, geht das zu Lasten des Schädigers. Der Geschädigte darf auf die Richtigkeit der Reparaturmaßnahmen vertrauen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Coburg vom 16. März 2022 (AZ: 15 C 400/22).

Bei einem Verkehrsunfall war die Schuldfrage klar. Der Geschädigte ließ sein Auto gemäß Schadensgutachten reparieren. Darin waren auch bereits die Desinfektionskosten enthalten. Die gegnerische Versicherung weigerte sich, sämtliche Kosten, insbesondere die Desinfektionskosten, zu übernehmen. Sie meinte, die Werkstatt habe zu teuer abgerechnet.

Die Klage des Geschädigten ist erfolgreich. Die gegnerische Versicherung muss sämtliche Werkstattkosten tragen. Die Desinfektionskosten seien bereits im Schadensgutachten beziffert worden. Bei konsequenter Anwendung des so genannten Werkstattrisikos müssen auch die Kosten für die Desinfektion erstattet werden.

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