Was wurde geändert?
Ursprünglich sollten nur Pflegekräfte den zusätzlichen Pflegebonus steuerfrei erhalten können. Nun erweiterte die Bundesregierung den Kreis der Anspruchsberechtigten. Schließlich waren und sind auch andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gesundheitswesen in der Corona-Pandemie erheblichen Belastungen ausgesetzt. Daher dehnte die Koalition deshalb in letzter Minute die Steuerfreiheit auf Beschäftigte aus, die in oder für folgende Einrichtungen arbeiten (Paragraph 3 Nr. 11b EStG, neu):
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- Dialyseeinrichtungen
- Arzt- und Zahnarztpraxen
- Rettungsdienste
Wichtig: Die Voraussetzung, dass Boni nur dann steuerfrei sind, wenn Arbeitgeber sie aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen zahlen, entfällt. Auch freiwillige Leistungen der Arbeitgeber sind jetzt begünstigt. Dies schließt auch Leistungen auf Grundlage von Tarifverträgen ein.
Außerdem schraubte die Regierung noch an der Höhe des Bonus: Erst stellte der Gesetzentwurf Zuwendungen bis zu 3.000 Euro steuerfrei. Jetzt dürfen Arbeitgeber sogar bis zu 4.500 Euro ohne Steuerabzug zahlen. Die Höhe des Betrags ist so gewählt, dass insbesondere Leistungen nach dem Pflegebonusgesetz begünstigt sind. Zusätzlich fallen Zuschüsse aufgrund des Tarifvertrags der Länder über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29.11.2021 in voller Höhe darunter.
Was bleibt unverändert?
Unverändert bleibt, dass die Neuregelung zum Pflegebonus mit Wirkung vom 01.01.2021 in Kraft tritt. Sie ist daher erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anwendbar. Außerdem darf der Bonus nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei fließen. Er ist
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und
- im Zeitraum vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022
zu zahlen.
Das bedeutet: Arbeitgeber dürfen Boni, die sie bereits seit dem 18.11.2021 überwiesen haben, rückwirkend steuerfrei stellen.
Empfängerkreis für Corona-Bonus ist erweitert
Nicht nur Beschäftigte, die ein direktes Arbeitsvertragsverhältnis haben, dürfen den Zuschuss erhalten. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren von steuerfreien Zahlungen, die
- im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder
- im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags,
- als Auszubildende,
- als Freiwillige nach Paragraph 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und
- als Freiwillige im freiwilligen sozialen Jahr
tätig sind.
Das sollten Sie beachten
„Arbeitgeber im Gesundheitswesen können mit dem Bonus motivieren und den hohen Arbeitseinsatz honorieren. Für die Beschäftigten ergibt sich nicht allein aufgrund der Höhe des Bonus ein echtes Plus, sondern auch weil sie Abgaben sparen“, sagt Ecovis-Steuerberater Michael Sabisch in Volkach und Gerolzhofen.
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