Ursprünglich sollte gemäß Planung der EU ab dem 01.01.2023 eine neue Pflicht zur Erstellung von jährlichen Nachhaltigkeitsberichten für alle Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten eingeführt werden. Da dieses Ziel sich als zu ehrgeizig herausgestellt hat, wurde vom Europäischen Rat nun eine Verschiebung der Fristen für die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der neuen CSR Directive vorgeschlagen. „Dies reduziert zwar den rechtsverbindlichen Termindruck für Unternehmen, aber aufgeschoben ist nicht aufgehoben“, so Olaf Eisele, wissenschaftlicher Mitarbeiter des ifaa – Institut für angewandte Arbeitswissenschaft e. V.

Die ursprüngliche Ankündigung der EU von neuen Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit für alle Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt ab dem 01.01.2023 hat aufgrund der ehrgeizigen Zeitplanung zur Umsetzung in vielen Unternehmen Umsetzungsdruck erzeugt. Nun wurden die Zeitpläne der EU angepasst, was auch daran liegen kann, dass die EU selbst die inhaltliche Detaillierung und Umsetzung gemäß den eigenen ambitionierten Vorgaben nicht termingerecht schafft.
Durch die jetzt von der EU vorgeschlagene Anpassung der Fristen ergeben sich folgende neue Termine der Erstanwendung der CSR Directive (pdf (europa.eu)):

·        Ab 01.01.2024 Unternehmen von öffentlichem Interesse (kapitalmarktorientiert mit mehr als 500 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt), die bisher bereits zu jährlichen nicht-finanziellen Berichten mit Nachhaltigkeitsaspekten verpflichtet waren.
·        Ab 01.01.2025 Große Unternehmen (mehr als 250 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt), die bisher keiner Berichtspflicht mit Nachhaltigkeitsbezug unterlagen.  

Zurücklehnen ist die falsche Strategie

„Die betroffenen Unternehmen sollten sich aber nicht zurücklehnen. Das politische Ziel der Einführung von rechtsverbindlichen Berichterstattungspflichten zur unternehmerischen Nachhaltigkeit wird weiterhin verfolgt“, so Eisele. Für große, kapitalmarktorientierte Unternehmen wurde diese bereits eingeführt und lediglich die geplante Standardisierung und Detaillierung der Berichtsform und -inhalte verschoben. Nicht verschoben wurde zudem die parallel zum 01.01.2023 geplante Frist zur Umsetzung des deutschen Sorgfaltspflichtengesetzes und der EU-Taxonomie-Verordnung. Davon betroffene Unternehmen verlangen wiederum von Ihren Zulieferbetrieben bereits Nachhaltigkeitsberichte, auch wenn diese rechtlich noch nicht dazu verpflichtet sind. Die Forderung von Nachhaltigkeitsberichten an Unternehmen hat somit in der Praxis bereits für viele Betriebe begonnen, auch wenn die Ausweitung und Verschärfung der Berichterstattungspflicht von der EU noch einmal verschoben wurde.

Zur Unterstützung und Vorbereitung von Unternehmen auf bereits vorhandene und zukünftige Nachhaltigkeitsanforderungen bietet das ifaa bereits ein Paket von Arbeits- und Handlungshilfen an: https://www.arbeitswissenschaft.net/themenfelder/nachhaltigkeit/

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