Es war ein Mini-Schwein namens Bruce, das letztlich zu einer Räumungsklage führte. Der Mieter hatte das kniehohe Schweinchen zwar angeblich bei der Hausverwaltung angemeldet, doch die Vermieterin duldete keinen schweinischen Vierbeiner in ihrer Immobilie und kündigte dem Mann. Bruce war aber nicht der einzige Grund für den Rauswurf: Zudem hatte der Mieter einen Teil des Hofes eingezäunt und als private Terrasse genutzt, zwei Türen beschädigt und seine Freundin unerlaubter Weise mit in der Wohnung wohnen lassen. Allerdings blieb der Mieter auch nach dem dritten Kündigungsschreiben stur und die Sache ging vor Gericht. Sein Argument, dass auch andere Nachbarn einen Hund halten dürften, der ähnlich groß wie sein Mini-Schwein sei, ließen die Richter nicht gelten. Auch die therapeutischen Zwecke aufgrund seiner 80-prozentigen Behinderung waren kein Grund, die Klage abzuweisen. Am Ende kam es nach Auskunft der ARAG Experten zu einem Vergleich, bei dem der Mieter einverstanden war, für sich und seinen ungewöhnlichen Kumpel eine neue Bleibe zu suchen. Darüber hinaus mussten der Mieter 60 und die Vermieterin 40 Prozent der Verfahrenskosten aus einem Streitwert von gut 5.000 Euro übernehmen (Amtsgericht Hannover, Az.: 468 C 7351/21).
Knast statt Kuchen
Wäre sein Heißhunger nicht so groß gewesen, wäre der Einbruch wahrscheinlich nie aufgeklärt worden. Doch nachdem das Auto bereits voll beladen war mit Diebesgut, das nicht niet- und nagelfest war, war es eine Schokoladentorte, die verführerisch in der Küche stand und dem Einbrecher zum Verhängnis wurde. Denn beim Naschen von der Torte hinterließ er einen eindeutigen Fingerabdruck auf der Glasur, der ihn später überführte. Laut ARAG Experten gab es für den Einbruch ein Jahr und acht Monate ohne Bewährung.
Stehpinkeln erlaubt
Ein echter Kerl pinkelt im Stehen – selbst wenn durch diese leicht archaisch anmutende Urinier-Methode die Marmorplatten eines Badezimmers beschädigt werden. Zumindest könnte dies das Fazit aus einem kuriosen Urteil sein, auf das die ARAG Experten gestoßen sind. In einem konkreten Fall wollte der Vermieter seinem offenbar im Stehen pinkelnden Mieter nach Auszug die Mietkaution nicht zurückzahlen. Der Grund: Durch das stehende Urinieren hatten Urinspritzer den edlen Marmorfußboden der Toilette verätzt und stumpf gemacht. Die Reparaturkosten von knapp 2.000 Euro wollte der Vermieter mit der Mietkaution verrechnen. Doch das ließ sich der Stehpinkler nicht gefallen, zumal ihn der Vermieter nicht über die besondere Empfindlichkeit und Pflegebedürftigkeit des Bodens informiert hatte. Vor Gericht hatte seine Ahnungslosigkeit Erfolg. Denn auch der Richter war der Ansicht, dass es zwar zu erheblichen Auseinandersetzungen über die Art des Pinkelns kommen könne, aber dadurch, dass er sich der Gefahr für den Boden nicht bewusst war, hatte der Mieter Anrecht auf seine Kaution in voller Höhe (Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 42 C 10583/14).
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