Wird auf einer Landwirtschaftsfläche eine Photovoltaikanlage errichtet, erfolgt häufig eine Neuberechnung des Einheitswerts der Fläche. Dieser Wert ist für die Grundsteuer maßgebend. Unter bestimmten Umständen lässt sich die Fläche aber weiterhin der wirtschaftlichen Einheit der Land- und Forstwirtschaft und damit der günstigen Grundsteuer A zurechnen.

Hintergrund

Die Grundsteuer besteuert den Besitz von unbebauten und bebauten Grundstücken. Der steuerliche Wert, der Einheitswert, wird abhängig von der Art des Grundstücks ermittelt. Je nach Zuordnung des Grundstücks erfolgt eine unterschiedliche Einheitswertermittlung. Denn der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ und dem Grundvermögen. Die Zuordnungen führen dann zu einer unterschiedlichen Grundsteuerzahllast. Denn für Grundvermögen ist die höhere Grundsteuer B zu bezahlen.

Der Fall

In der Regel werden Photovoltaik-Freiflächenanlagen nicht dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet. So ist es auch einem Mandanten von Ecovis ergangen. Dieser hat eine landwirtschaftliche Fläche mittels eines Gestattungsvertrags einem Freiflächenanlagenbetreiber überlassen. Das zuständige Finanzamt ordnete die Fläche im Einheitswertbescheid dem Grundvermögen zu. Dies hatte zur Folge, dass der Mandant eine deutlich höhere Grundsteuerzahllast begleichen musste. Durch seinen Einspruch könnte der Mandant nun seine Steuerlast senken.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Mit Urteil vom 22. Juli 2020 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine zur Ausbeute eines Bodenschatzes (Kies) verpachtete Fläche ihre Zuordnung zur Landwirtschaft nicht verliert (BFH-Urteil vom 22. Juli 2020, II 28/18). Dies setzt jedoch voraus, dass eine Rekultivierung und Wiederaufnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung vorgesehen ist. Dieser Denkansatz kann auch bei Freiflächenanlagen greifen.

Das ist zu beachten

Ist bei Flächen, die an einen Photovoltaikbetreiber verpachtet sind, der Rückbau zum ursprünglichen Zustand vereinbart, kann der Landwirt nach der Pachtzeit die Landwirtschaft wieder fortführen. In diesem Fall ist die verpachtete Fläche weiterhin dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen. Eine Zuordnung zum höher besteuerten Grundvermögen muss unterbleiben.

„Bitte prüfen Sie Ihren Einheitswertbescheid der verpachteten landwirtschaftlichen Fläche an einen Photovoltaikbetreiber. Sollte die Gemeinde die Grundsteuer B von dieser Fläche erheben, prüfen wir gerne, ob dies rechtens ist“, rät Ecovis-Steuerberaterin Carmen Eibl in Landau/Isar.

Carmen Eibl, Steuerberaterin bei Ecovis in Landau/Isar

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