Universitäten dürfen im Einzelfall vom öffentlichen Ausschreibungsgebot abweichen, wenn auf andere Weise dem Prinzip der Bestenauslese Genüge getan werden kann. Je nach Fallgestaltung und Wettbewerbssituation müssen Berufungsverfahren flexibel gestaltet werden können. "Nicht das deutsche Beamtenrecht, sondern die unterschiedlich definierten Beteiligungsrechte von Ministerien, Hochschulräten und Rektoraten sind ein Haupthindernis für die schon seit Jahrzehnten angestrebte Verkürzung von Berufungsverfahren", erklärte dazu der Präsident des Deutschen Hochschulverbandes (DHV), Professor Dr. Bernhard Kempen. "Immer noch sind Berufungsverfahren mit einer Dauer von anderthalb Jahren keine Seltenheit. Das ist auch international kaum zu vertreten und ein deutlicher Nachteil im Wettbewerb um Talente."

Vor diesem Hintergrund plädiert der DHV dafür, dass alle Ausnahmen vom Ausschreibungsgebot in die alleinige Entscheidung der Hochschulen fallen müssen. Ministerielle Genehmigungsvorbehalte sollten ersatzlos gestrichen werden. Ebenso erscheine inneruniversitär z.B. die Beteiligung eines Hochschulrates entbehrlich. Stattdessen sollten laut DHV die Universitäten Berufungsordnungen erlassen, in denen die Beteiligungs- und Entscheidungsrechte in Berufungsverfahren ohne öffentliche Ausschreibung im Einzelnen geregelt werden. Zudem sollen sie sich zu einem Monitoring verpflichten, bei dem die Zahl der Berufungsverfahren ohne öffentliche Ausschreibung in regelmäßigen Abständen differenziert aufgelistet wird.

"Alle verkürzten und ohne Ausschreibung vollzogenen Berufungsverfahren müssen zwingend unter Beteiligung der Fakultät vollzogen werden", betonte der DHV-Präsident. "Ihr muss ein Zustimmungs- oder Vetorecht eingeräumt werden." Ein bloßes Anhörungsrecht der Fakultät genüge nicht, da wissenschaftliche Leistung nur von Fachleuten, und damit vor allem von den Mitgliedern der eigenen Fakultät, bewertet werden könne. Auch bei den Shortlist-Verfahren, bei denen es um die Berufung international herausragend qualifizierter Persönlichkeiten gehe, müsse die Fakultät mit dem Ausschreibungsverzicht einverstanden sein. Die Entscheidungsprädominanz der Fakultäten resultiere aus dem Selbstergänzungsrecht und entspreche darüber hinaus dem in der Wissenschaft vorherrschenden Wettbewerbsgedanken. "Fächer und Fakultäten sind neben den einzelnen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern die eigentlichen institutionellen Träger und Akteure des wissenschaftlichen Wettbewerbs – viel mehr als die Universitäten. Das setzt eine maßgebliche Mitwirkung und Entscheidung der Fakultäten im Berufungsprozess voraus", so Kempen.

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