Wer aus beruflichen Gründen umziehen muss, kann nach Auskunft der ARAG Experten ab 1. April höhere Kostenpauschalen von der Steuer abziehen. Künftig beträgt die Pauschale für Ledige 886 (statt 870) Euro und für jedes weitere Haushaltsmitglied – unerheblich, ob Kind, Partner oder Oma – 590 (statt 580) Euro. Doch das ist noch nicht alles. Denn neben dem Pauschbetrag für sogenannte sonstige Umzugskosten – wie zum Beispiel Zeitungsanzeigen, Gebühren für die Ummeldung oder ein neues Kfz-Kennzeichen – können auch die Einzelkosten für Makler, Fahrtkosten oder die Kosten für eine Spedition steuerlich geltend gemacht werden. Darüber hinaus kann auch die Nachhilfe für das Kind steuerlich berücksichtigt werden. Dabei werden jährlich Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.181 (statt 1.160) Euro pro Kind als Werbungskosten anerkannt.
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