Nach dem 19.03.2022 ist Schluss. Wie geht es mit der im Infektionsschutzgesetz festgelegten Regelung zur Homeoffice-Pflicht weiter? Unternehmen und Beschäftigte haben in den letzten Monaten viel ausprobiert und vielfältige Erfahrungen rund um Homeoffice gesammelt. Die Reaktion auf unterschiedliche Auslastungen, der Umgang mit stark schwankenden Krankenständen, selbstbestimmtes Arbeiten, Führung auf Distanz, digitale Schichtübergaben, die in den letzten Jahren oft nur mit Mühe auf die betriebliche Agenda gebracht wurden, entwickelten sich in den Betrieben zu Dauerthemen. „Diese vielfältigen Erfahrungen gilt es nun auch ohne die gesetzliche Vorgabe in die betriebliche Praxis zu überführen, um die Potenziale, die diese Arbeitsform bietet, zu nutzen“, so Veit Hartmann, wissenschaftlicher Experte des ifaa – Institut für angewandte Arbeitswissenschaft e. V.Dabei sind einige Aspekte wesentlich:

– Eine Arbeit jenseits des klassischen Arbeitsortes, die von Betrieben und Beschäftigten gleichermaßen befürwortet wird, muss anhand der betrieblichen und individuellen Gegebenheiten geregelt werden, um die Vorteile entfalten zu können.

– Verschiedene Berufsgruppen und die damit verbundenen Tätigkeiten haben unterschiedliche Möglichkeiten orts- und zeitflexible Arbeit in Anspruch zu nehmen. Breite kollektive Regelungen wie z. B. Quoten (30 % Anteil Homeoffice) sind hier nicht zielführend.

– Betriebe und Beschäftigte haben unterschiedliche Umsetzungsstände im Rahmen der Pandemie erreicht. Während einige Betriebe sich zu regelrechten „Experten“ hinsichtlich des Homeoffice entwickelten, existieren immer noch viele Betriebe, für die das Homeoffice nach wie vor eine eher exotische Alternative darstellt.

– New Work: Unter diesem Sammelbegriff hat und wird viel Entwicklung stattfinden. In Bezug auf Homeoffice muss es Ziel sein, die sich bietenden Potenziale zu nutzen und im Hinblick auf die anstehenden Herausforderungen der Digitalisierung und Transformation der Arbeitswelt weiter auszubauen.

– Homeoffice ist nicht der einzige Ort, an dem mobile Arbeit stattfinden kann. Unter Pandemiegesichtspunkten hatte dies zwar seine Berechtigung, hinsichtlich einer zukunftsgerichteten mobilen Arbeit jedoch nicht.

– Homeoffice ist nicht für jeden Arbeitsplatz und jeden Beschäftigten geeignet. Aus diesem Grund sollte auf der betrieblichen Ebene unbedingt die doppelte Freiwilligkeit gelten, ein einseitiger Rechtsanspruch auf Homeoffice für alle Beschäftigten wie auch eine generelle Absage an mobile Arbeit, ist nicht zu empfehlen.

Zum Hintergrund:

Im Infektionsschutzgesetz ist die gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeber verankert, den Beschäftigten Homeoffice anzubieten, wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. In der Ministerpräsidentenkonferenz vom 16. Februar 2022 wurde beschlossen, diese Regelung nicht zu verlängern, sofern es Pandemieentwicklung zulässt.

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