Besonderheiten sind zu beachten, wenn eine Praxis mit Vertragsarztzulassung erworben wird. Mit Urteil vom 09.08.2011 hat der BFH entschieden, dass der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt grundsätzlich kein neben dem Praxiswert stehendes Wirtschaftsgut darstellt. Erwirbt ein Arzt eine bestehende Praxis und zahlt er an den ausscheidenden Vertragsarzt einen Kaufpreis, der den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt, ist die Kassenzulassung kein gesonderter Wert beizumessen und somit mit dem Praxiswert abzuschreiben. Erwirbt ein Praxisnachfolger im Rahmen der Nachbesetzung eine Praxis ohne Patientenstamm, Mitarbeiter und Praxisräume und ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Erwerb der Kassenzulassung im Vordergrund steht kommt der Anschaffung der Kassenzulassung eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu, so dass die Anschaffungskosten der Kassenzulassung zuzuordnen sind. Da die Vertragsarztzulassung generell zeitlich unbegrenzt erteilt wird kommt eine Abschreibung nicht in Betracht.
Der BFH hat bestätigt, dass zwischen dem Erwerb des Betriebs einer Vertragsarztpraxis als Sachgesamtheit mit allen materiellen Wirtschaftsgütern und einem Praxiswert einerseits und dem Sonderfall des Erwerbs nur des immateriellen Wirtschaftsguts des mit einer Vertragsarztzulassung verbunden wirtschaftlichen Vorteils andererseits zu unterscheiden sei.
Die Zulassungsbeschränkungen für Zahnärzte sind mit Wirkung zum 01.04.2007 weggefallen. Bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ist eine Teilwertabschreibung möglich.
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