Nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden und kann nur aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen bis zum 31.03. des Folgejahres übertragen werden. Nach bisheriger Rechtsprechung verfielen entsprechende Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers, sofern er seinen Urlaub nicht bis zu diesem Zeitpunkt genommen hatte. 

Nach einem nunmehrigen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.02.2019 verfallen diese Urlaubsansprüche nicht mehr automatisch, vielmehr besteht nach Auffassung des Gerichtes eine Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers. Dieser ist verpflichtet, den Arbeitnehmer rechtzeitig und hinreichend konkret formuliert aufzufordern, den bestehenden Resturlaub zu verbrauchen und muss klar und deutlich auf die ansonsten drohende Gefahr des Verfalls der Urlaubsansprüche hinweisen.

Ohne diese Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers kommt ein Verfall der Urlaubsansprüche nicht in Betracht.

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