Zum 1. Oktober 2022 soll die Minijob-Grenze auf 520 Euro steigen. In seinem Gesetzentwurf plant Bundesarbeitsminister Hubertus Heil zudem die Erhöhung des Übergangsbereichs. Ecovis-Steuerberaterin Stefanie Striegan weiß, wie sich das auf die Stundenzahl der Minijobber auswirkt und was Arbeitgeber beachten sollten.

Warum steigt die Minijob-Grenze?

Aktuell liegt die Minijob-Grenze bei 450 Euro/Monat. Dabei handelt es sich um einen starren Wert, der sich nicht an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns orientiert. Daher führten bisher die Erhöhungen des Mindestlohns stets dazu, dass Minijobber dann weniger Stunden arbeiten konnten.

Ab Oktober 2022 wird die Minijob-Grenze an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Sie erhöht sich daher für jede Mindestlohnerhöhung ab 2023.

Aktuell schreibt der Gesetzgeber die Berechnung der Minijob-Grenze folgendermaßen vor:

12 Euro (Mindestlohn ab Oktober 2022) x 130 / 3 = 520 Euro

„Arbeitgeber müssen künftig nicht mehr die Arbeitszeit ihrer Minijobber anpassen, wenn der Mindestlohn steigt“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Stefanie Striegan.

Sonderregelung für Einmalzahlungen

Der Gesetzesentwurf sieht eine Sonderregelung für nicht mit Sicherheit zu erwartende Einmalzahlungen vor. Das betrifft Prämien, Tantiemen oder Sonderzahlungen, auf die Arbeitnehmer keinen Anspruch haben oder die an bestimmte Ziele geknüpft sind.

Diese Einmalzahlungen führen nicht zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, wenn

  • sie höchstens in zwei Monaten innerhalb von zwölf Monaten vorliegen und
  • der Arbeitslohn innerhalb eines Kalenderjahres das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.

Beispiel:

Ein Arbeitgeber zahlt seinem Minijobber abhängig vom Unternehmensergebnis im November 2023 eine Prämie in Höhe eines Monatsverdiensts von 520 Euro. Weitere Sonderzahlungen gibt es nicht. Der Arbeitnehmer erhält monatlich ein laufendes Gehalt von 520 Euro.

Das laufende Gehalt darf zusammen mit der Sonderzahlung im Jahr 2023 den Betrag von 7.280 Euro (520 Euro x 14) nicht übersteigen. Da die insgesamt gezahlte Vergütung des Minijobbers bei 6.760 Euro im Jahr 2023 liegt und der Arbeitgeber in diesem Beispiel nur in einem Monat mehr also 520 Euro gezahlt hat, führt die Prämie nicht zum Wegfall der Minijob-Regelung für den Arbeitnehmer.

„Wünschenswert wäre eine einfachere Regelung“, fordert Striegan, „aber zumindest hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung geschaffen, auf die sich Arbeitgeber verlassen können.“

Wie viel Stunden dürfen Minijobber ab Oktober arbeiten?

Minijobber können bei einem Mindestlohn von zwölf Euro und der Minijob-Grenze von 520 Euro ab Oktober 2022 pro Monat 43,33 Stunden arbeiten, ohne dass sie die Grenze überschreiten. Für Arbeitgeber ist es empfehlenswert, dass sie mit ihren Minijobbern eine maximale monatliche Stundenzahl von 43 Stunden vereinbaren.

Was ist der Übergangsbereich?

Der Übergangsbereich liegt aktuell zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro Monatsverdienst. Früher wurde dieser auch Gleitzone genannt. In diesem Bereich zahlt der Arbeitgeber reguläre Sozialversicherungsbeiträge. Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind aber reduziert. Der Arbeitnehmer bekommt somit mehr Netto vom Brutto. „Für den Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung zählen die reduzierten Arbeitnehmerbeiträge aber wie volle Beiträge“, erklärt Steuerberaterin Striegan, „sie führen also später nicht zu einem geringeren Rentenanspruch.“

Die Ausweitung des Übergangsbereichs soll Teilzeitkräfte zum Aufstocken ermutigen

Die geplante Ausweitung des Übergangsbereichs auf 1.600 Euro/Monat führt dazu, dass noch mehr Arbeitnehmer, vor allem Geringverdiener und Teilzeitkräfte, von den reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen profitieren. „Das soll vor allem Teilzeitkräfte dazu ermutigen, dass sie ihre Arbeitszeit aufstocken“, fasst Stefanie Striegan zusammen, „der Übergangsbereich verhindert, dass die Abzüge unverhältnismäßig stark ansteigen.“

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Mindestlohn: Ab Oktober 2022 kommen die 12 Euro (ecovis.com)

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