Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arzneimittel. Sie müssen daher auch nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Dezember 2021 (AZ: L 16 KR 113/21).

Eine 50-jährige Frau leidet an einer Intoleranz gegenüber Histamin in Lebensmitteln. Sie beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für Daosin-Kapseln. Ohne das Präparat könne sie fast keine Nahrung vertragen. Sie bekäme beim Essen schlimme Vergiftungen verbunden mit Herzrasen, Übelkeit, Schmerzen und Schwitzen. Diese Symptome ließen sich nur mit Daosin eingrenzen. Ihr fehle ein wichtiges Enzym zum Histaminabbau. Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab. Bei dem Präparat handele es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel und nicht um ein Arzneimittel. Nahrungsergänzungsmittel seien keine Leistung der GKV. Im Gegensatz zu Arzneimitteln sei kein Zulassungsverfahren erforderlich.

Dem hielt die Frau entgegen, dass ihr individueller Gesundheitszustand berücksichtigt werden müsse. Sie sei medizinisch unzureichend versorgt und könne sich ohne Daosin nicht ausreichend ernähren. Es müsse ihr Einzelfall berücksichtigt werden.

Die GKV muss die Kosten nicht übernehmen, entschied das Gericht.

Nahrungsergänzungsmittel seien – mit wenigen Ausnahmen – von der Versorgung durch die GKV ausgeschlossen. Der Ausschluss in den Arzneimittelrichtlinien sei generell, eine individuelle Einzelfallprüfung sei nicht vorgesehen. Es spiele auch keine Rolle, dass das Präparat teuer sei und bei der Klägerin zu wirtschaftlichen Belastungen führe. Ein Nahrungsergänzungsmittel werde nicht durch einen hohen Preis zum Arzneimittel.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

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