Im August 2021 hatte der bayerische Naturschutzverband LBV beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage gegen die Baugenehmigung für einen geplanten Mountainbike-Trailpark am Großen Kornberg in Oberfranken eingereicht. Da es daraufhin in den Folgemonaten einen intensiven, außergerichtlichen Austausch zwischen dem LBV und den beteiligten Landräten Dr. Oliver Bär (Hof) und Peter Berek (Wunsiedel) sowie dem zuständigen Tourismus-Zweckverband gegeben hatte, hatte der LBV seine Klage vorübergehend ruhenlassen. „Die Gespräche mit den Beteiligten haben gezeigt, dass die Auffassungen zur weiteren Vorgehensweise beim geplanten Mountainbike-Trailpark am Kornberg zu unterschiedlich sind“, so LBV-Geschäftsführer Helmut Beran. „Wir haben uns deshalb entschieden, das Eilverfahren gegen die erfolgte Genehmigung am Verwaltungsgericht in Bayreuth wieder aufzunehmen. Aus Sicht des LBV ist es für beide Seiten von Vorteil, wenn eine richterliche Entscheidung hier Klarheit in dieser Angelegenheit schafft.“

Hintergrund

Im Juli 2021 hatte das Landratsamt Wunsiedel die Baugenehmigung für einen Trailpark am Großen Kornberg erlassen. Nach fachkundiger Einschätzung des LBV wies der Bescheid des Landratsamtes erhebliche Verfahrensfehler und umfangreiche fachliche und inhaltliche Defizite auf. In mehreren Stellungnahmen hatte der bayerische Naturschutzverband auf diese Defizite im Planungsverfahren hingewiesen. Das Landratsamt Wunsiedel hatte jedoch eine Baugenehmigung ausgesprochen, ohne die erheblichen Mängel beseitigt zu haben. So wurde beispielsweise nicht geprüft, ob sich durch den Eingriff der Erhaltungszustand der Bestände von Auerhuhn, Weißrückenspecht oder verschiedenen Eulenarten am Kornberg verschlechtert. Eine solche Prüfung ist jedoch Grundvoraussetzung für die Bewertung des Eingriffes. Weiterhin enthielt die artenschutzrechtliche Prüfung erhebliche methodische Fehler.

In der Baugenehmigung war auch nicht festgelegt, auf welchen Flächen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geplant sind. Ebenso fehlte eine rechtliche Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, was einen massiven Rechtsverstoß darstellt. Für die Ausweisung der Wildschutzzonen hätte die Landschaftsschutzgebiets-Verordnung geändert und die verfügten Betretungsverbote in diese Verordnung integriert werden müssen. Der LBV sieht dazu einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, weil die Baugenehmigung keine Befreiung von Verboten der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung enthält.

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