Der Volkswagen AG hilft die Einrede der Verjährung im Dieselskandal nichts. Jedenfalls bei Neuwagengeschäften entspricht es seit längerem der Rechtsauffassung zahlreicher Oberlandesgerichte, dass Autobesitzer in den EA189-Fällen trotz Verjährung des Anspruchs nach § 826 BGB auch heute noch vollumfänglich Schadensersatz gemäß § 852 BGB bekommen können. Nach dem OLG Naumburg, Urteil vom 14.09.2021, 1 U 17/21, entschied zuletzt auch das OLG Köln am 15.12.2021, 16 U 63/21, dass Betroffene des Dieselskandals, die ihr Auto als Gebrauchtwagen gekauft haben, ebenfalls entschädigt werden. „Auch Gebrauchtwagenkäufer, die ihr Fahrzeug vor weniger als 10 Jahren erworben haben, sollten daher kein Geld verschenken, sondern dringend handeln“, empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.

Der VW Dieselskandal bedeutete für hunderttausende Kunden des Volkswagen Konzerns eine Erschütterung ihres Vertrauens in die Weltmarke. Der BGH, VI ZR 252/19, hatte Mitte 2020 in einem Grundsatzurteil zwar Schadensersatzansprüche bejaht. Diese Entscheidung kam aus Sicht vieler Betroffener jedoch bereits so spät, dass sie glaubten, leer auszugehen, nachdem bereits Verjährung eingetreten war. „Unsere Kanzlei vertrat demgegenüber seit jeher entschieden die Auffassung, dass Schadensersatzansprüche bei Dieselmotoren des Typs EA189 auch heute noch durchsetzbar sind. Denn selbst falls der Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB verjährt ist, folgt die Haftung der Volkswagen AG aus § 852 BGB“, stellt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann fest.

Jedenfalls bei Neuwagengeschäften setzte sich diese Rechtsauffassung inzwischen bundesweit durch. Neben dem OLG München, 3 U 1705/21, entschieden auch das OLG Schleswig, 7 U 187/20 – in einem durch die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner geführten Verfahren, das OLG Stuttgart, 10 U 339/20, das OLG Koblenz, 7 U 1602/20, das OLG Oldenburg, 14 U 225/20, sowie das OLG Karlsruhe, 13 U 168/21, in dieser Frage gegen den Braunschweiger Autobauer.

Wenn das Fahrzeug als Gebrauchtwagen gekauft worden ist, meinen demgegenüber einige Gerichte eine Schadensersatzhaftung ablehnen zu können, weil VW vermeintlich aufgrund der unerlaubten Handlung nichts auf Kosten der Zweiterwerber erlangt habe. Die Nürnberger Rechtsanwälte hatten demgegenüber in sämtlichen Gerichtsverfahren stets argumentiert, dass diese Auffassung der durch den BGH angestellten wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Rahmen des § 852 BGB widerspricht. Dem schließt sich nunmehr nach dem OLG Naumburg, Urteil vom 14.09.2021, 1 U 17/21, auch das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 15.12.2021, 16 U 63/21, an. Beide Oberlandesgerichte bestätigten, dass ein Erwerber bis 10 Jahre nach Kaufvertragsabschluss Schadensersatzansprüche geltend machen kann. „Ob bereits ein Software-Update aufgespielt worden ist oder nicht, ist dabei vollkommen unerheblich. Wichtig ist auch, dass Schadensersatzansprüche nach aktueller Rechtsprechung des BGH auch dann bestehen, falls das Fahrzeug mittlerweile verkauft worden ist“, ergänzt Rechtsanwalt Göpfert.

Es zeigt sich also, dass alle Betroffene des VW-Skandals, die bislang noch nicht geklagt haben, auch 2022 ihre Ansprüche mit aller Konsequenz durchsetzen sollten. Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 BGB wird taggenau berechnet. Wenn beispielsweise jemand sein Auto am 15.02.2012 gekauft hat, muss er spätestens am 15.02.2022 Klage einreichen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Schadensersatzanspruch dann nicht mehr geltend gemacht werden. Autokäufer sollten die Sache also nicht mehr auf die lange Bank schieben, sondern sich bald fachkundigen Rechtsrat einholen.

Über Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte sind ausschließlich auf dem Gebiet des Verbraucherschutz-, Bank- und Kapitalanlagerechts tätig. Ihr Schwerpunkt liegt seit mehreren Jahren insbesondere im Bereich des sogenannten Abgasskandals. Die fachspezifisch erfahrenen Anwälte vertreten ausnahmslos Verbraucher gegenüber großen Wirtschaftsunternehmen und Banken. Sitz der Kanzlei ist Nürnberg.
Weiterführende Informationen unter: www.drhoffmann-partner.de

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
Virchowstraße 20d
90409 Nürnberg
Telefon: +49 (911) 56794-00
Telefax: +49 (911) 56794-01
http://www.drhoffmann-partner.de

Ansprechpartner:
Dr. Marcus Hoffmann
Telefon: +49 (911) 56794-00
Fax: +49 (911) 657940-1
E-Mail: presse@drhoffmann-partner.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel