Hintergrund ist ein 2014 von der Europäischen Kommission verhängtes Bußgeld von rund 31 Millionen Euro: Die Deutsche Telekom zahlte im Januar 2015 vorläufig die Geldbuße, erhob aber gleichzeitig Nichtigkeitsklage gegen den Bußgeldbeschluss. Das Gericht gab der Klage im Dezember 2018 teilweise statt und reduzierte das Bußgeld um rund 12 Millionen Euro. Die Europäische Kommission erstattete zwar diesen Betrag, lehnte jedoch die Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum von der Zahlung der Geldbuße bis zur Rückzahlung des überzahlten Teils ab.
Gegen diesen Beschluss erhob die Deutsche Telekom Nichtigkeitsklage beim Gericht der Europäischen Union sowie Klage auf Verurteilung der Europäischen Kommission zur Zahlung von Schadensersatz.
Die Siebte erweiterte Kammer des Gerichts gab mit ihrem Urteil vom 19. Januar 2022 der Nichtigkeits- und Schadensersatzklage ganz überwiegend statt und verurteilte die Europäische Kommission, der Deutschen Telekom den Schaden in Höhe der verweigerten Verzugszinsen auszugleichen.
Das Urteil stärkt die Rechte von Unternehmen, die von der Europäischen Kommission mit Geldbußen belegt werden. Werden diese Geldbußen vom Gericht nach ihrer vorläufiger Zahlung aufgehoben oder herabgesetzt, ist die Kommission grundsätzlich verpflichtet, Verzugszinsen auf den überzahlten Betrag zu zahlen. Die Zinsen dienen nach den Ausführungen des Gerichts der pauschalen Entschädigung für die Vorenthaltung der Nutzung der gezahlten Gelder und sollen die Europäische Kommission dazu anhalten, bei der Verhängung hoher, sofort zu zahlender Geldbußen besondere Vorsicht walten zu lassen.
Das folgende Gleiss Lutz-Team hat für die Deutsche Telekom das Verfahren begleitet: Dr. Christian von Köckritz (Partner, Federführung), Dr. Ulrich Soltész (Partner), Philip Lohs (alle EU-/Kartellrecht, Brüssel), Dr. Petra Linsmeier (Partner, Kartellrecht, München).
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