Sowohl der Erwerb der vormals zwangsverwalteten Wohnungen in Chorweiler als auch der mit der Stadt Köln abgeschlossene Belegungsrechtsvertrag sind „keine nachteiligen Rechtsgeschäfte“ der GAG Immobilien AG. Beide Vorgänge und die Bedingungen, die dazu geführt haben, sind „insgesamt angemessen und halten einem Drittvergleich statt“. Daher haben „sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat nicht entgegen dem Wohle der Gesellschaft gehandelt“. Zu diesen eindeutigen Ergebnissen kommt der Wirtschaftsprüfer Michael Wahlscheidt von der international renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly in seinem mehr als 600 Seiten starken Abschlussbericht zur gerichtlich angeordneten Sonderprüfung nach § 142 Abs. 2 AktG. „Wir waren von Anfang an davon überzeugt, dass dieser Bericht die Wirtschaftlichkeit und Rechtmäßigkeit unseres Handelns feststellt. Umso schöner ist es, dass unser Vorgehen und unser Geschäftsmodell nun auch Schwarz auf Weiß vom Sonderprüfer bestätigt wurden“, sagt Vorstandsmitglied Kathrin Möller dazu.

Anhand von Vergleichen bestimmter Kennziffern sei ersichtlich geworden, dass „die aus dem Projekt Chorweiler für die GAG ergebende positive Rendite innerhalb marktüblicher Bandbreiten liegt“. Dabei wurden insbesondere Vergleichswerte börsennotierter Immobilienkonzerne herangezogen. Beim Belegungsrechtsvertrag, den die GAG mit der Stadt Köln abgeschlossen hat, lässt sich „keine einseitige Bevor- oder Benachteiligung einer Partei erkennen“. Folglich gebe es auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die GAG zu einem für sie nachteiligen Vertrag von der Stadt Köln gedrängt worden sei. Allein entscheidend für sein Ergebnis war dies allerdings nicht. Bei der Prüfung aller Unterlagen und Sachverhalte legte der Sonderprüfer auch großes Gewicht auf den Gesellschaftszweck der GAG, der „nicht allein auf Gewinnerzielung und -maximierung gerichtet ist, sondern neben dem ‚Wohle der Gesellschaft‘ auch das ‚Gesamtinteresse der Kommune‘ und soziale Aspekte zum Inhalt hat“.

Im Sommer 2018 hat das Landgericht Köln auf Antrag von Minderheitsaktionären den Sonderprüfer bestellt. Eine Beschwerde der GAG gegen diesen Beschluss hat das Oberlandesgericht Köln im Februar 2019 abgewiesen. Die GAG hat die Arbeit des Sonderprüfers daraufhin konstruktiv begleitet und mit insgesamt sechs angefragten, sehr detaillierten und umfangreichen Datenlieferungen unterstützt.

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