Der Tag des europäischen Notrufs 112 ist am 11. Februar 2019. Grund genug, einmal darüber nachzudenken, wie man sich verhalten soll, wenn plötzlich Rettungsdienste, Feuerwehr oder Polizei mit Blaulicht und Martinshorn über die Straße donnern! Denn immer wieder wissen Autofahrer nicht wohin oder bleiben in einer Art Schockstarre mitten auf der Fahrbahn stehen. Andere geraten sogar in Panik. Das oberste Gebot lautet aber: Ruhe bewahren und sich orientieren, woher die Signale kommen, in welche Richtung sie sich bewegen und wie viele Fahrzeuge im Einsatz sind. Weitere Verhaltensregeln nennen ARAG Experten.
 
Blinker setzen und Ausweichrichtung anzeigen
Wer den Blinker setzt, um die Ausweichrichtung anzuzeigen, gibt anderen Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit, es ihm gleichzutun bzw. ihr Verhalten anzupassen. Dabei sollte man selbst natürlich auch auf andere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger oder Radfahrer achten. Zeigt eine Ampel Rotlicht, sollte man immer nach rechts ausweichen und gegebenenfalls vorsichtig die Haltelinie überfahren, wenn es der Verkehr zulässt.
 
Rechts ran oder Rettungsgasse
Auf einspurigen Straßen sollten Autofahrer beim Herannahen der Rettungskräfte das Tempo drosseln, nach rechts an den Fahrbahnrand ausweichen und wenn nötig anhalten. Auf mehrspurigen Straßen und Autobahnen besteht die Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden – und zwar seit einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2017 immer zwischen dem linken und den übrigen Fahrstreifen! Autos auf dem linken Fahrstreifen müssen also an den linken Fahrbahnrand fahren, die auf allen anderen Fahrstreifen möglichst weit nach rechts. Bei Verstößen droht ein Bußgeld. Schlaumeier, die direkt nach dem Blaulichtfahrer durch die Gasse preschen, riskieren viel. Sie können wegen Straßenverkehrsgefährdung den Führerschein verlieren. Im Extremfall endet die Fahrt sogar im Gefängnis.
 
Einsatzwagen haben Wegerecht
Nur Blaulicht und Martinshorn gemeinsam gewähren einem Einsatzwagen laut Straßenverkehrsordnung das Wegerecht, das heißt, andere Verkehrsteilnehmer müssen sofort freie Bahn schaffen. Das Wegerecht darf nur in Anspruch genommen werden, um beispielsweise Menschenleben zu retten, schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden oder flüchtige Personen zu verfolgen, so ARAG Experten. Auch Fußgänger und Radfahrer müssen Einsatzfahrzeuge passieren lassen. Für die Fahrer von Rettungs- und Einsatzwagen gibt es spezielle Fahrsicherheitstrainings. Dort lernen die Teilnehmer neben dem Umgang mit den meist besonderen Fahrzeugtypen auch kritische Situationen rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Wenn es trotzdem mit einem Einsatzwagen zum Crash kommt, entscheidet der Einzelfall. Es kann für den Autofahrer aber sehr teuer werden, da er ja verpflichtet ist, einem Einsatzfahrzeug sofort Platz zu machen.
 
Interessante Gerichtsurteile zum Thema:
 
Mitschuld für Einsatzfahrer
Lenker von Feuerwehr- oder Polizeiautos dürfen sich nicht auf ihr Wegerecht verlassen und ohne Rücksicht auf eine Kreuzung fahren, erklären ARAG Experten. Demgemäß bekam zwar eine Dame, die aufgrund verspäteter Wahrnehmung des Signals mit einem Feuerwehrauto zusammenstieß, die Hauptschuld an dem Unfall zugesprochen, der Einsatzwagenfahrer aber auch eine Mitschuld von 20 Prozent (OLG Jena, Az.: 4 U 259/05).
 
Kein Blaulicht fürs Ordnungsamt
Das Ordnungsamt der Stadt Wuppertal scheiterte mit seinem Antrag auf Blaulichter und Einsatzhörner für seine Einsatzwagen. Die Polizei hat hier den Vorzug, denn sie ist gerade dann für die Gefahrenabwehr zuständig, wenn andere Behörden nicht rechtzeitig tätig werden können. Ziel der Behörden ist es außerdem, die Zahl der mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge möglichst gering zu halten, um die bei einem Blaulichteinsatz entstehende Gefahrenlage soweit wie möglich zu begrenzen (OVG Nordrhein-Westfalen, Az.: 8 A 1531/09).
 
Blaulicht allein reicht nicht
In einem Einsatz war ein Polizeiwagen nur mit Blaulicht bei Rot in eine Kreuzung eingefahren. Ein Autofahrer aus dem Querverkehr, der ganz regelkonform bei Grün losgefahren war, konnte gerade noch bremsen, als er das Polizeifahrzeug sah. Doch für seinen Hintermann kam die Vollbremsung zu plötzlich und er krachte ihm ins Heck. Da das Polizeifahrzeug nur mit Blaulicht und ohne Martinshorn unterwegs war, klagte der Angefahrene und bekam zum Teil Recht. Auch wenn sich der Polizist auf einem Einsatz befunden habe, müsse er das Martinshorn einschalten, wenn er von seinem Wegerecht Gebrauch machen wolle. Beide Parteien hafteten zu jeweils 50 Prozent (KG Berlin, Az.: 12 U 50/04).
 
Zusammenstoß mit Einsatzfahrzeug
Eine Autofahrerin hatte nachts auf der Suche nach einem Parkplatz ihr Fahrzeug gewendet und war mit einem sich mit hoher Geschwindigkeit nähernden Polizeiwagen kollidiert. Sie war bei dem Vorfall verletzt worden. Vor Gericht ging sie von einer Mitschuld der Polizisten aus, da diese fast ungebremst mit ihr zusammengestoßen waren. Die Richter waren jedoch anderer Ansicht. Bei einem Wendemanöver sei eine besondere Sorgfaltspflicht gegeben, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer müsse dabei ausgeschlossen werden. Eine Mithaftung der Beklagten schied aus, da die Klägerin nicht beweisen konnte, dass sie vor dem Wenden den linken Blinker gesetzt hatte. Auch die überhöhte Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges führt nicht zu einer Mitschuld, denn es war in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben von den Vorschriften der StVO befreit (KG Berlin, Az.: 12 U 206/08).
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