Man habe auf Seiten von UDI festgestellt, dass die jeweiligen Auszahlungen aufgrund der in den Bilanzen ausgewiesenen Jahresfehlbeträge gar nicht hätten vorgenommen werden dürfen. Für den Fall, dass die fristgerechte Rückzahlung nicht möglich sei, sollte eine vorformulierte "Verjährungsverzichtserklärung" unterschrieben und bis zum 30.12.2021 an UDI zurückgeschickt werden.
Die Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, die bereits eine Vielzahl geschädigter UDI-Anleger vertritt, empfiehlt betroffenen Genussrechtsinhabern:
- Lassen Sie sich von UDI nicht unter Druck setzen!
- Leisten Sie keine voreiligen Rückzahlungen und geben Sie die Verjährungsverzichtserklärung nicht in dieser Form ab!
UDI-Investoren, die von der aktuellen Aufforderung zur Rückzahlung erhaltener Genussrechtszinsen betroffen sind, können sich zur Bündelung der Anlegerinteressen der kostenlosen Interessensgemeinschaft der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen anschließen. Die Registrierung für die kostenlose Interessensgemeinschaft ist möglich durch Übersendung der Rückzahlungsaufforderung per E-Mail an udi@dr-greger.de.
Registrierte Anleger erhalten weitere Informationen.
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