Wer von seinem Arbeitgeber aufgrund der Corona-Lage zu Kurzarbeit verpflichtet wird, muss eine Kürzung seines Urlaubsanspruchs hinnehmen. ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Vor diesem hatte eine Verkaufshilfe In letzter Instanz verloren. Die Bäckerei, in der sie tätig war, hatte sie wegen Arbeitsausfalls vorübergehend in "Kurzarbeit 0" geschickt und von ihrem Jahresurlaub für jeden Monat, an dem sie nicht im Laden erscheinen musste, jeweils ein Zwölftel abgezogen (Az.: 9 AZR 225/21; 9 AZR 234/21).
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