Ist die Internetgeschwindigkeit langsamer, als vertraglich vereinbart, haben Endkunden ab 1. Dezember die Möglichkeit, ihren Tarifpreis unter bestimmten Umständen zu mindern oder ihren Internetvertrag fristlos zu kündigen. Gemindert werden darf nach Auskunft der ARAG Experten im gleichen Verhältnis, in dem die tatsächliche Bandbreitenleistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht: Liegt die Datenübertragungsrate beispielsweise nur bei 50 statt der zugesagten 100 Megabit pro Sekunde, müssen auch nur 50 Prozent des monatlichen Entgeltes gezahlt werden. Die Beweislast liegt allerdings beim Kunden – mögliche eigenen Fehlerquellen sollten daher geprüft und ausgeschlossen werden. Die Messung der Internetgeschwindigkeit muss über ein von der Bundesnetzagentur zertifiziertes Messtool nachgewiesen werden, z. B. über das Portal Breitbandmessung. Mindern darf der Kunde so lange, bis das Interent so schnell ist, wie vertraglich zugesichert. Zudem können Kunden laut Novelle im Telekommunikationsgesetz bei Störungen der Interentverbindung ab dem Dritten Tag nach der Störungsmeldung zehn Prozent des monatlichen Entgelts (oder fünf Euro – maßgeblich ist der höhere Betrag) zurückverlangen, ab dem fünften Tag sogar zwanzig Prozent (oder zehn oder fünf Euro – maßgeblich ist der höhere Betrag).
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