Der EuGH hat die europäischen Staaten bereits im Mai 2019 verpflichtet, ein Gesetz zur objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung zu erlassen. Das Arbeitsgericht Emden bestätigte hierzu: „Bei der Verpflichtung des Arbeitgebers, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen, handelt es sich auch um eine vertragliche Nebenpflicht gemäß §241 Abs. 2 BGB.“ Die Vorgaben dienen nicht der engeren Kontrolle, sondern vor allem dem Schutz der Arbeitnehmer: Die Einhaltung von Ruhe- und Pausenzeiten wird gesichert; maximale Arbeitszeiten können nicht überschritten werden.
BauButler erfüllt die vorgegebenen Kriterien schon jetzt und ermöglicht den Arbeitgebern somit eine Arbeitszeiterfassung, die auch den Datenschutzvorgaben entspricht: Die Mitarbeitenden bestätigen mit einem Klick in der App auf dem Smartphone Beginn und Ende von Arbeits-, Fahrt- und Pausenzeiten und übermitteln diese Daten in Echtzeit ans Büro. Berechtigte Mitarbeitende können diese Daten – wie vom Gesetz vorgeschrieben – nachträglich anpassen und korrigieren. Auch Krankheitszeiten und Urlaube lassen sich im Büro erfassen.
BauButler ordnet die Zeiten Projekten und Arbeitsaufträgen zu und ermöglicht so Auswertungen aller Art. Damit ist die Arbeitszeiterfassung die praktische Ergänzung zur Vorplanungstafel, die freie Kapazitäten der Mitarbeitenden anzeigt und die Zuordnung von Aufträgen ermöglicht. Auch dies ist dann wiederum in Echtzeit auf dem Smartphone des Mitarbeiters abrufbar.
Informationen über die Software gibt es bei der ambigus GmbH, 040 720 067 24, info@baubutler.de.
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