Hintergrund: Facharzt mit geringer Abrechnungsquote
Ein Facharzt für psychotherapeutische Medizin hatte in den Jahren 2012 bis 2017 in sieben Quartalen keine vertragsärztlichen Fälle abgerechnet. Nach Anmahnung durch den Zulassungsausschuss begründete der Arzt seine geringe Abrechnungsquote mit technischen, gesundheitlichen und finanziellen Problemen. Der zuständige Ausschuss lehnte ein Ruhen der Zulassung ab und entzog dem Arzt die Zulassung. Nach erfolglosem Widerspruch gab das Sozialgericht der Klage statt.
Entscheidung: Arzt übt vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr aus
Auch in zweiter Instanz hatte der Arzt keinen Erfolg. Das Landessozialgericht Bayern hob das vorangehende Urteil des Sozialgerichts auf und wies die Klage ab (Az. L 12 KA 6/19). Die Gründe waren:
- Mangelnde hinreichende Anhaltspunkte in den vorliegenden Unterlagen und
- Mangelnde Informationen, nach denen der Arzt seine vertragsärztliche Tätigkeit als Facharzt für psychotherapeutische Medizin in angemessener Frist wieder in einem Umfang aufnehmen würde, der dem Versorgungsauftrag entspricht.
Der Arzt habe seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt. In zahlreichen Quartalen habe keine Abrechnung stattgefunden, in den übrigen Quartalen erfolgte eine Abrechnung für weniger als zehn Prozent des Fachgruppendurchschnitts.
Das sollten Ärzte beachten
„Nicht nur eine falsche Abrechnung, auch keine Abrechnungen können zum Entzug der Zulassung führen. Ein Arzt, der gravierende Probleme bei der Praxisführung hat, sollte sich rechtzeitig beraten lassen und Maßnahmen ergreifen, um seine Zulassung zu schützen“, rät Ecovis-Rechtsanwalt Axel Keller.
Axel Keller, Rechtsanwalt bei Ecovis in München
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