Gute Besserung – äh, viel Geduld! Welche Wartezeiten muss man beim Arzt hinnehmen?
Ob Haut-, Zahn- oder Frauenarzt: Vor allem bei Fachärzten in ländlichen Gebieten wartet man häufig monatelang auf einen Termin. Ist das überhaupt rechtens? Rechtsanwalt Joachim Indetzki weiß: „Nach dem sogenannten GKV-Versorgungsstärkungsgesetz sollen Patienten nicht länger als vier Wochen auf einen Termin warten müssen – es sei denn natürlich, sie haben eine schwerwiegende Erkrankung.“ Er gibt den Tipp, sich in einem solchen Fall an die Servicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung zu wenden: „Bei akuter Krankheit hilft die Servicestelle zum Beispiel, einen Termin innerhalb einer Woche in der Nähe des Wohnsitzes zu bekommen.“ Hat man dann endlich einen Termin, sitzt man häufig eine gefühlte Ewigkeit im Wartezimmer. Längere Wartezeiten beim Arzt lassen sich leider nicht immer vermeiden. Rechtsexperte Joachim Indetzki dazu: „Eine Wartezeit von bis zu 30 Minuten gilt durchaus als vertretbar. Dauert es doch häufiger länger, können sich Patienten zum Beispiel bei der Krankenkasse beschweren oder letztlich den Arzt wechseln.“
Unzufrieden mit der Behandlung? Das kann man tun!
Die verschriebene Salbe wirkt nicht wie erwartet oder die Zahnschmerzen sind trotz OP auch nach Wochen noch da: Wenn eine Behandlung nicht den gewünschten Erfolg hat, macht man schnell den Arzt dafür verantwortlich. Doch was darf man überhaupt von einer ärztlichen Behandlung erwarten? Rechtsanwalt Joachim Indetzki: „Der Arzt ist verpflichtet, Patienten fachgerecht zu behandeln. Er ist allerdings nicht für die Genesung verantwortlich.“ Ist man mit der Behandlung eines Arztes unzufrieden, kann man sich mit einer Patientenbeschwerde an die Ärztekammer wenden. Der Rechtsexperte empfiehlt, in jedem Fall einen Fachanwalt hinzuzuziehen, wenn Verdacht auf einen Behandlungsfehler besteht. Dieser fordert die Behandlungsunterlagen an und informiert bei gesetzlich pflichtversicherten Patienten auch die Krankenkasse: „Der Medizinische Dienst dort ist verpflichtet, auf Anforderung ein Gutachten zur Prüfung eines etwaigen Behandlungsfehlers kostenfrei zu erstellen. Ähnliches gilt für die ärztlichen Schlichtungsstellen. Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler können im Anschluss bei der zuständigen Haftpflichtversicherung Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden, bei Ablehnung durch die Haftpflichtversicherung steht natürlich auch der Klageweg offen.“
Gilt die Schweigepflicht auch gegenüber Angehörigen?
Ärzte unterliegen grundsätzlich einer Schweigepflicht – schließlich geht es niemanden etwas an, welche Krankheiten man hat oder warum man medizinisch behandelt werden muss. „Ärzte dürfen Auskünfte über den Gesundheitszustand ihres Patienten nur dann erteilen, wenn dieser ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden hat“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Indetzki. Doch gilt das auch für Angehörige? Liegt der eigene Ehepartner oder ein enger Verwandter im Krankenhaus, möchte man schließlich wissen, was los ist – insbesondere, wenn der Angehörige nicht bei Bewusstsein ist. Der Rechtsexperte weiß: „Angehörige haben grundsätzlich kein gesetzliches Recht auf Informationen. In der Praxis geht der Arzt aber häufig davon aus, dass er im Interesse seines Patienten handelt, wenn er den engsten Angehörigen den Gesundheitszustand mitteilt.“ Wer auf Nummer sicher gehen will: Eine Patientenverfügung bietet absolute Rechtsklarheit – auch im jungen Lebensalter.
Welche Informationspflichten hat der Arzt?
Nebenwirkungen, Risiken oder Behandlungsalternativen: Gerade beim Arzt möchte man über alles gut informiert werden. Doch welche Pflichten hat der Arzt überhaupt in puncto Aufklärung? Rechtsanwalt Joachim Indetzki dazu: „Der Arzt ist verpflichtet, über folgende Punkte aufzuklären: den Verlauf eines Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, die Risiken und mögliche Behandlungsalternativen mit wesentlich anderen Belastungen. Zusätzlich muss er über eventuelle finanzielle Eigenbeteiligungen des Patienten aufklären.“ Auch bei bestimmten Medikamenten ist eine umfassende Aufklärung durch den Arzt erforderlich: „Können durch ein Medikament mögliche schwerwiegende Nebenwirkungen auftreten, reicht der Hinweis in der Gebrauchsanweisung des Pharmaherstellers nicht aus – hier muss der Arzt verständlich aufklären“, so der Rechtsexperte.
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