Wer sucht, der findet. Das gilt auch für den Ausgleich finanzieller Einbußen durch den Verlust der Umsatzsteuerpauschalierung. Allerdings müssen Betroffene schnell nach Lösungen suchen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 ist die befürchtete Einschränkung der Umsatzsteuerpauschalierung wahr geworden. Aber: Der steuerliche Verlust lässt sich in Grenzen halten. Betriebe, die ab 2022 die Regelbesteuerung durch Gestaltungen nicht verhindern können, sollten darauf hinarbeiten, zumindest den Schaden aus dem Verlust der Pauschalierung zu reduzieren.

Dazu sollten sie zunächst prüfen, welche Umsätze sich noch bis Ende 2021 tätigen lassen. Denn jede Betriebseinnahme im laufenden Jahr können Pauschalierer voll behalten. „Sofern möglich, sollte man also mit seinen Abnehmern reden, ob Auslieferungen noch im Jahr 2021 erfolgen können“, empfiehlt Annette Wennesz, Steuerberaterin bei Ecovis in Traunstein. Andersherum lassen sich Umsätze mit Einlagerungsverträgen schieben, sodass sich die Ernte auf dem Hof für die Kunden einlagern lässt. „Auch bei Dienstleistungen können Sie über den Zeitpunkt der Ausführung reden“, sagt Wennesz.

Die Vorsteuerberichtigung anpassen

Den nächsten Lösungsansatz bietet die Optimierung der Vorsteuerberichtigung. Nach der Systematik des Mehrwertsteuerrechts soll die Vorsteuerberichtigung eine gewisse Gerechtigkeit beim Vorsteuerabzug herstellen. Wer 2020 als Pauschalierer einen Schlepper gekauft hat, kann unter Berücksichtigung eines fünfjährigen Berichtigungszeitraums für bewegliche Wirtschaftsgüter noch drei Fünftel der ursprünglichen Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen. Bei Gebäudeinvestitionen gilt ein zehnjähriger Berichtigungszeitraum.

Wer aus dem Anbau keine Vorsteuer ziehen konnte, die Ernte jedoch als Regelbesteuerer verkauft, kann auch Vorsteuer nachfordern. Allerdings ist eine Vorsteuerberichtigung in Bagatellfällen nicht zulässig – die Grenze liegt bei 1.000 Euro.

Die 1.000-Euro-Grenze knacken

Die Grenze stellt auf das einzelne Produkt und den zugrunde liegenden Verkaufskontrakt ab. Wer Gemüse im Hofladen pfundweise verkauft, wird die Berichtigungsschwelle niemals erreichen. Wer jedoch seine gesamte Jahresernte an einen Großabnehmer verkauft, überschreitet leicht die 1.000 Euro und bekommt Geld vom Finanzamt zurück. „Jeder betroffene Landwirt kann zusammen mit seinem Berater prüfen, wie er seine Erzeugnisse vermarktet und wo er seine Verkäufe im Hinblick auf die Vorsteuerberichtigung optimieren kann“, erklärt Wennesz. Für Direktvermarkter gibt es ebenso Optionen. Verkäufe an Zwischenhändler und Absatzorganisationen können hier helfen. „Auch nach dem zwangsweisen Verlust der Umsatzsteuerpauschalierung ab 2022 können Sie finanzielle Verluste in gewissem Umfang abfedern. Allerdings sollten Sie schnell handeln und nach Lösungen suchen“, rät Wennesz.

Annette Wennesz, Steuerberaterin bei Ecovis in Traunstein

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