Wer am 26. September beim Enteignungs-Volksentscheid mit Ja stimmt, stimmt damit auch für die Enteignung von Genossenschaften. Denn das von den Unterstützern der Enteignungs-Initiative postulierte Ziel, die großen Berliner Genossenschaften von einem Vergesellschaftungsgesetz auszunehmen, ist auf verfassungskonformem Weg nicht zu erreichen. Das ist das Ergebnis eines Gutachtens, das der BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. bei der renommierten Kanzlei GreenbergTraurig in Auftrag gegeben hat.

BBU-Vorständin Maren Kern: „Mit einer Enteignung würden diese Genossenschaften auf einen Schlag ihre sämtlichen Wohnungen verlieren. Das wäre das Aus für diese Unternehmen, die auf eine Geschichte von bis zu 135 Jahren zurückblicken können und damit seit mehr als fünf Generationen Berlinerinnen und Berliner mit einem sicheren Dach über dem Kopf versorgen. Das sollte jeder und jedem sehr bewusst sein, wenn sie am 26. September ihr Kreuz machen.“

Rund 227.000 Berliner*innen potenziell betroffen

Von einer Enteignung betroffen wären 29 Berliner Traditionsgenossenschaften mit jeweils mehr als 3.000 Wohnungen. Zusammen kommen sie auf einen Wohnungsbestand von insgesamt rund 140.000 Wohnungen. Ihre 226.850 Mitglieder wären direkt von einer Enteignung betroffen. Kern: „Damit würde eine Zahl von Berliner*innen um ihre Genossenschaftsanteile gebracht, die der Bevölkerung von Großstädten wie Magdeburg oder Freiburg entspricht.“

Verdopplung der Landesschulden?

Ein Erfolg des Enteignungs-Volksentscheids wäre nicht nur ein harter Schlag gegen die Berliner Genossenschaftstradition. Darüber hinaus würde die Zahl der enteigneten Wohnungen von bisher 240.000 um 140.000 auf dann rund 380.000 steigen. Entsprechend würde die vom Land für die Entschädigung aufzubringende Summe von 36 Milliarden Euro um 21 Milliarden Euro auf dann 57 Milliarden Euro steigen. „Anders ausgedrückt: Die sich derzeit auf rund 59 Milliarden Euro belaufende Schuldenlast des Landes würde sich auf diese Weise auf einen Schlag verdoppeln“, erläuterte Kern.

Ausnahmen im Beschlusstext gehen ins Leere

Ursprünglich enthielt der Beschlusstext der Enteignungsinitiative eine explizite Ausnahme für Genossenschaften. Diese wurde von der Initiative bei der Änderung ihres Beschlusstextes im Juni 2020 gestrichen. Stattdessen werden in der nun zur Abstimmung stehenden Fassung als Begründungen für Ausnahmen von einer Vergesellschaftung genannt: „keine Gewinnerzielungsabsichten“, „kollektiver Besitz der Mieter*innenschaft“, „gemeinwirtschaftlich“. Diese Kriterien sind allerdings nicht nur vage, sondern laufen auch ins Leere. Im Einzelnen:

  • Genossenschaften haben zur Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder notwendigerweise eine Gewinnerzielungsabsicht. Anders wären sie außerstande, ihre wirtschaftliche Substanz zu erhalten bzw. in Neubau, Klimaschutz oder demografiegerechten Umbau zu investieren.
  • Nicht jedes Mitglied einer Genossenschaft ist auch zwangsläufig Mieter*in einer Wohnung dieser Genossenschaft. Deshalb trifft es nicht zu, dass sie sich ausschließlich „im kollektiven Besitz der Mieter*innenschaft“ befinden.
  • Genossenschaften sind zwar gemeinwohlorientiert, aber nicht gemeinwirtschaftlich. So unterliegen sie z.B. bei der Wohnraumvergabe keinem staatlichen Einfluss; oder leisten bei Wohnen und Stadtentwicklung zwar viel für das Gemeinwohl – das aber (völlig im Einklang mit dem Genossenschaftsgesetz) in erster Linie mit Blick auf ihre Mitglieder.

Das gesamte Gutachten kann hier heruntergeladen werden:

https://bbu.de/sites/default/files/press-releases/674055563_v_25_bbu_gutachten_zur_vergesellschaftung_von_genossenschaften_finale_fassung_0.pdf

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