Die (zweifach geimpfte) Antragstellerin kehrte am 3. Juli 2021 (negativ getestet) aus Portugal zurück. Zu diesem Zeitpunkt war Portugal als Virusvariantengebiet eingestuft. Seit dem 7. Juli 2021 wird das Land nach der geltenden Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes (nur) als Hochinzidenzgebiet eingeordnet. Das Gesundheitsamt informierte die Frau, dass sie eine 14-tägige Quarantäne einhalten müsse. Dagegen wandte sie sich mit einem Eilantrag. Sie machte geltend, die Herabstufung zu einem Hochinzidenzgebiet während der Zeit der Quarantäne müsse zu deren Verkürzung führen.
Das Verwaltungsgericht gab der Frau im Wege der einstweiligen Anordnung Recht.
Zwar ergebe sich aus den maßgeblichen Regelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung und ihrer Begründung nicht, dass sich die Zeit reduziere, wenn das Land während begonnener Quarantäne herabgestuft werde. Der Verordnungsgeber betone ausdrücklich die Maßgeblichkeit der Einstufung als Risikogebiet zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland. Auch blieben nachträgliche Umstände wie eine Rückstufung unerwähnt. Der Gesetzgeber wolle so die weitere Verbreitung des Virus nach Einreise aus Risikogebieten, insbesondere aus Virusvariantengebieten, verlangsamen.
Dem Gericht erschien jedoch eine Aufrechterhaltung der Quarantäne ab dem Zeitpunkt der Runterstufung nicht mehr vereinbar mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Ohne erkennbaren sachlichen Grund bestehe eine Benachteiligung gegenüber Personen, die erst im Anschluss an die Rückstufung von Portugal als Hochinzidenzgebiet nach dem 7. Juli 2021 in die Bundesrepublik eingereist seien. Zudem habe vermutlich lediglich die zunehmende Verbreitung der sogenannten Deltavariante auch im Bundesgebiet zur Abstufung von Portugal geführt. Daher sei ab diesem Zeitpunkt eine besondere Gefährlichkeit von Rückkehrern aus diesem Land nicht mehr anzunehmen.
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