Arbeitnehmer bekommen keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn sie in Quarantäne müssen, aber zuvor ein Impfangebot ausgeschlagen haben. Die wichtigsten Antworten zu Entschädigungen und Entgeltfortzahlung kennt Ecovis-Rechtsanwältin Anne-Franziska Weber in München.

Frage: Wann bekommen Arbeitnehmer Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz?

Anne-Franziska Weber: Bisher war es so: Schickt das Gesundheitsamt einen Arbeitnehmer nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Quarantäne, dann muss ja eigentlich der Arbeitgeber das Gehalt nicht weiterzahlen. Arbeitgeber sind aber verpflichtet Entschädigungsleistungen nach dem IfSG auszuzahlen. Sie bekommen diese Entschädigungen inklusive der Sozialversicherungsbeiträge wieder erstattet. Und zwar für die ersten sechs Wochen in Höhe des Nettogehalts. Die Entschädigung sowie die gezahlten Sozialversicherungsabgaben kann sich der Arbeitgeber von den jeweiligen Behörden der Länder zurückholen.

Und wenn der Mitarbeiter während der Quarantäne im Homeoffice arbeiten kann?

Dann besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Was hat sich an dem Anspruch auf die Quarantäneentschädigung jetzt geändert?

Schon zum 1. März 2020 hat der Gesetzgeber mit dem Masernschutzgesetz einen Zusatz in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen: Diejenigen bekommen keine Quarantäneentschädigung, die durch Impfung ‚ein Verbot der Ausübung ihrer Tätigkeit oder eine Absonderung‘, also Quarantäne, hätten vermeiden können.

Für die Corona-Entschädigungen spielte der Zusatz damals noch keine große Rolle. Denn durch eine Impfung konnte man im März 2020 keine Quarantänepflicht wegen Verdacht auf Covid-19 umgehen. Mit dem wachsenden Impfangebot und dem zunehmenden Impffortschritt sind die Quarantänebestimmungen angepasst. Und das wiederum wirkt sich auf den Anspruch auf Entschädigung aus.

Wo erfahren Arbeitgeber, welche Quarantänebestimmungen aktuell gelten?

Die Quarantänebestimmungen sind Ländersache. Details finden sich auf den Websites der Gesundheitsministerien der Länder.

Wenn Mitarbeiter bisher noch keinen Impftermin bekommen haben oder sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, haben sie dann Anspruch auf Quarantäneentschädigung?

Ja, sie haben einen Anspruch auf Entschädigung. Allerdings wird es dann natürlich etwas aufwendiger: Arbeitnehmer müssen dann in der Erklärung zur Schutzimpfung gegen Covid-19 angeben, warum sie sich bisher nicht impfen lassen konnten. Ist ein Arbeitnehmer unverschuldet ungeimpft, hat er Anspruch auf Quarantäneentschädigung; somit hat auch der Arbeitgeber einen Anspruch auf die Erstattung seiner Aufwendungen, wenn er seinem Mitarbeiter die Entschädigung während der Quarantäne auszahlt.

Damit Arbeitgeber die Voraussetzungen für den Anspruch auf Quarantäneentschädigungen prüfen können, müssen sie wissen, ob ihr Mitarbeiter geimpft ist. Haben Arbeitgeber denn Anspruch auf diese Auskunft?

Rein arbeitsrechtlich gesehen könnten Arbeitgeber in diesem Fall Anspruch auf eine Auskunft haben. Begründet ist dieser Anspruch im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 242 BGB). Das Bundesarbeitsgericht stützt diesen Anspruch (Urteil vom 27. Mai 2020, Az. 5 AZR 387/19). Voraussetzung für den Anspruch ist, dass ohne die Auskunft Nachteile entstehen können. Und das ist hier der Fall. Der Arbeitgeber kann sich die Auskunft nicht anderweitig beschaffen. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber also Auskunft über seinen Impfstatus geben und gegebenenfalls begründen, warum er nicht geimpft ist.

Gibt es weitere Gründe, warum Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Quarantäneentschädigung haben?

Wenn es keinen Verdienstausfall gibt, weil Arbeitnehmer während der Quarantäne von zu Hause aus arbeiten können, gibt es keinen Anspruch auf Quarantäneentschädigung. Oder wenn Arbeitnehmer aufgrund einer vermeidbaren Reise in Quarantäne müssen.

Können Arbeitgeber bei einer Corona-Erkrankung Entgeltfortzahlung verweigern, wenn Arbeitnehmer eine angebotene Corona-Impfung abgelehnt haben?

Dies wäre durchaus vertretbar. Aber: Entgeltfortzahlung steht allen zu, die unverschuldet krank werden. Den Einzelfall müsste auf jeden Fall ein Rechtsanwalt prüfen. Klarheit wird hier erst die Rechtsprechung schaffen können.

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