In der Pandemie haben viele ihre Familie um einen treuen Begleiter erweitert. So lebten 2020 fast 35 Millionen tierische Mitbewohner in Deutschlands Haushalten – eine Million mehr als noch im Vorjahr. Doch nun ist das Reisen wieder möglich und für zahlreiche Arbeitnehmer endet die Zeit im Home-Office. Da ist die Betreuung des neu angeschafften Haustieres häufig problematisch. Tierheime vermelden bereits jetzt hohe Abgabezahlen und sind am Limit. Damit das Zusammenleben mit dem Vierbeiner auch nach Corona klappt, zeigen ARAG Experten einige Möglichkeiten auf.

Tiere am Arbeitsplatz
Ob ein Hund – oder überhaupt ein Tier – mit ins Büro gebracht werden darf, entscheidet – bis auf wenige Ausnahmen – allein der Arbeitgeber. Es sind seltene Fälle denkbar, in denen der Arbeitnehmer auf einen Hund angewiesen ist, z. B. bei einem Blindenhund . Ansonsten gibt es kein Recht darauf, einen Vierbeiner mitzubringen. Allerdings auch keinen Grund, gleich vor Gericht zu ziehen, wenn dies vorübergehend geschieht.

In einem konkreten Fall brachte eine Frau ihren neu angeschafften Dackel fast täglich mit zur Arbeit. Per Rundmail hatte sie alle Mitarbeiter aufgefordert, ihr mitzuteilen, wenn der Hund störe. Nur ihren Geschäftspartner hatte sie nicht um Erlaubnis gefragt. Der zog daraufhin vor Gericht und wollte dort per Eilentscheidung erwirken, dass der Vierbeiner zu Hause bleibt. Ebenfalls, ohne diesen Schritt mit seiner Geschäftspartnerin zu besprechen. Doch die Richter erwiesen sich als wahre Hundefreunde. Da keine Umsatzeinbußen, Beschwerden oder gar allergische Reaktionen bei Kunden oder Mitarbeitern aufgetreten seien, müsse der Mann schon auf die Entscheidung in der Hauptsache warten. Eine Eilentscheidung sei nicht nötig (Amtsgericht München, Az.: 182 C 20688/17).

Dog-Sharing
Natürlich kann man einen Hund nicht teilen. Aber für das Betreuungsproblem während der Arbeitszeit oder des Urlaubs könnte das so genannte Dog-Sharing die Lösung sein: Zwei Personen teilen sich die Pflege des Tieres und kümmern sich gemeinsam um den Hund. Doch ARAG Experten geben bei dieser Variante zu bedenken: Das Wohl des Tieres muss auch beim „Teilzeithund“ oberste Priorität haben. Wichtig dabei ist die Einigkeit über die Erziehung des Tieres und es sollte nur eine Person der rechtlich handelnde Besitzer sein, um Haltungsfragen und andere juristische Belange leichter zu klären. Damit Komplikationen mit der Versicherung von vorneherein vermieden werden, raten die ARAG Experten dazu, die bestehende Tierhalter-Haftpflichtversicherung über das Sharing-Modell zu informieren.

Haustiersitter
Prima, wenn man jemanden hat, den das geliebte Haustier kennt und der es versorgen möchte. Doch was geschieht, wenn dem freundlichen Helfer einmal ein Missgeschick passiert oder er von der sonst so friedlichen Katze gebissen wird? Die ARAG Experten raten mit dem Helfer über mögliche Haftungsschäden zu sprechen. Denn der Haustiersitter haftet unter Umständen für Schäden, die das Tier anrichtet (Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 834). So sollte man Hunde nur beaufsichtigen, wenn der Halter eine entsprechende Haftpflichtversicherung hat. Diese schließt in der Regel den Tiersitter direkt mit ein. Erleidet der tierische Liebling in der Abwesenheit des Halters selbst einen Schaden, ist die Betreuungsperson unter Umständen nur bei grob fahrlässigem Verhalten zur Verantwortung zu ziehen – und das muss seitens des Tierbesitzers nachgewiesen werden.

Tierpension
Werden Tiere vorübergehend in einer Pension untergebracht, empfehlen ARAG Experten den Ab-schluss eines Betreuungsvertrages. Darin werden alle Regelungen und Leistungen aufgenommen, auch beispielsweise, dass im Krankheitsfall ein Tierarzt aufgesucht wird. Zudem können hier auch Anweisungen des Herrchens oder Frauchens schriftlich festgehalten werden. Professionelle Betreuer in der Tierpension sind grundsätzlich dafür verantwortlich, dass dem Tier nichts passiert, es nicht wegläuft oder gar gestohlen wird. Sie haften auch für Schäden, die ein Tier während seines Aufenthaltes anrichtet. Anders verhält es sich, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Tier mit aller Sorgfalt beherbergt und beaufsichtigt wurde und der Schaden trotzdem eingetreten ist. Dann haftet der Tierhalter. Er haftet nach Auskunft der ARAG Experten auch dann, wenn er die Betreuer und Pensionsverantwortlichen nicht über gewisse Charaktereigenschaften seines Tieres informiert, die zum Schaden führen. Verschweigt er beispielsweise, dass sein Liebling bissig ist, haftet der Halter, wenn der Fiffi zubeißt.

Was für eine Versicherung braucht man dafür?
Grundsätzlich gilt es zu bedenken, dass Hunde im Gegensatz zu Katzen und anderen Kleintieren nicht automatisch in der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert sind. In einigen Bundesländern ist eine separate Versicherung für Hunde sogar verpflichtend. Und zwar in Hamburg, Niedersachsen, Berlin, Thüringen, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt. In den übrigen Bundesländern steht es Hundehaltern frei, ob sie ihren Vierbeiner versichern. Eine Ausnahme bilden sogenannte Listenhunde wie etwa Pit Bull oder Staffordshire Terrier, für die eine Versicherungspflicht – mit Ausnahme von Mecklenburg-Vorpommern – in ganz Deutschland besteht. ARAG Experten weisen darauf hin, dass Hundehalter einer so genannten Gefährdungshaftung unterliegen. Das heißt, auch wenn sie selbst und ihr vierbeiniger Liebling sich richtig verhalten und es trotzdem zu einem Unfall kommt, haftet der Halter für den vom Tier verursachten Schaden.

Wird das Tier krank oder verletzt sich, können Tierarzt- oder Tierklinikkosten für Untersuchungen oder Operationen schnell in die Höhe gehen. Damit sie den Tierhalter im Fall der Fälle nicht überfallen, kann der Abschluss einer Tierkrankenversicherung sinnvoll sein.

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