Folgende Fristen gelten für die Steuererklärung für das Steuerjahr 2020:
- Nicht beratene Steuerpflichtige, also Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst erstellen und zur Abgabe verpflichtet sind, müssen diese bis zum 31. Oktober 2021 beim Finanzamt einreichen. Normalerweise endet die Frist am 31. Juli.
- Für beratene Steuerpflichtige, also Steuerzahler, deren Steuererklärung ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein erstellt, endet die Abgabefrist für die Erklärung 2020 am 31. Mai 2022. Normalerweise endet die Frist am letzten Tag im Februar des Folgejahres.
- Auch Land- und Forstwirte bekommen mehr Zeit: Die besonderen Abgabefristen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängern sich ebenfalls um drei Monate.
Fristen für Verspätungszuschläge, Einkommensteuervorauszahlungen und Verschonung vor Verzugszinsen ebenfalls verlängert
Auch andere Fristen, die mit der Steuererklärung im Zusammenhang stehen, wurden um drei Monate verlängert, beispielsweise die Fristen bei Verspätungszuschlägen und Einkommensteuervorauszahlungen. Die Bundesregierung hat auch die Karenzzeit zur Verschonung vor Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate ausgeweitet.
„Drei Monate mehr Zeit, um die Steuererklärung zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen, sind eine wichtige Entlastung – nicht nur für uns in den Steuerkanzleien. Das letzte Jahr war geprägt von der Corona-Pandemie. Deren Auswirkungen sind auch weiterhin eine absolute Sondersituation. Es ist wichtig und richtig, dass dies nun auch bei den Fristen berücksichtigt wurde“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Cornelia Haaske in Grafing.
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