Der Gesetzgeber ist bei Gutscheinen und Geldkarten strenger geworden. Unter welchen Bedingungen sie weiterhin lohnsteuerfrei sind, lesen Sie hier.

Wann Sachbezüge lohnsteuer- und sozialabgabenfrei sind

Sachbezüge, die nicht mehr als 44 Euro im Monat pro Arbeitnehmer kosten, sind lohnsteuerfrei. Statt Geld erhält der Mitarbeiter vom Arbeitgeber also eine ganz bestimmte „Sache“, wie Wohnung, Kost, Waren und Dienstleistungen. Auf solche Leistungen müssen Arbeitgeber außerdem keine Sozialabgaben zahlen. Deshalb sind sie auch ein beliebtes Instrument, um den Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt noch etwas zu geben – normalerweise in Form von Gutscheinen und Geldkarten. Doch das ist der Finanzverwaltung zunehmend ein Dorn im Auge. Deshalb ist der Gesetzgeber bei Gutscheinen und Geldkarten nun strenger geworden. Wer die Fallstricke rund um Gutscheine und Geldkarten kennt, spart sich unnötigen Ärger mit dem Finanzamt.

Welche Bedingungen knüpft das Finanzamt an die Steuerbefreiung?

Gutscheine und Geldkarten können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern bis 44 Euro nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei geben, wenn die Mitarbeiter damit ausschließlich Waren oder Dienstleistungen kaufen können. Zudem dürfen Arbeitgeber sie nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren. Das Finanzamt akzeptiert also weder Gehaltsumwandlungen noch Gehaltsverzicht zugunsten eines solchen Sachbezugs.

Außerdem hat der Gesetzgeber eine neue Bedingung eingebaut, die auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz verweist. Letzteres hat in der Praxis für viele Fragezeichen gesorgt. Insbesondere in Bezug auf Geldkarten, Tankkarten oder bei der Ausgabe von den in Arztpraxen besonders beliebten Edenred-Gutscheinen, Sodexo-Gutscheinen und Gutscheinen von Amazon.

Welche Gutscheine und Geldkarten bleiben steuer- und beitragsfrei?

Gutscheine und Geldkarten, die Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter bei einem Einzelhändler oder einer Ladenkette kaufen, gelten weiterhin als Sachbezug. Auch Center- und Citycards oder Zusammenschlüsse mehrerer benachbarter Städte und Gemeinden bleiben begünstigt. Für sie gilt die 44-Euro-Freigrenze, wenn der Arbeitgeber sie zusätzlich zum Lohn gewährt.

Alternativ können Gutscheine auch dann weiterhin als Sachbezug gelten, wenn das Waren- oder Dienstleistungsangebot begrenzt ist. Ein Beispiel wären Gutscheine oder Geldkarten für den Personennah- und Fernverkehr, wenn sie auf Fahrkarten, die Nutzung von Park-and-ride-Parkplätzen, Fahrrädern, Car-Sharing oder E-Scootern begrenzt sind.

Kompliziert wird es bei Karten von Online-Händlern. Hier sollten Mitarbeiter nur Waren oder Dienstleistungen aus der Produktpalette des Online-Händlers kaufen können. Verkauft der Online-Händler über seine Plattform auch Produkte von Fremdanbietern, dann ist der Gutschein Barlohn.

Wann für Gutscheine und Geldkarten nicht mehr die Sachbezugsgrenze gilt

Schon seit Anfang 2020 können Arbeitgeber Gutscheine oder Geldkarten nicht mehr steuer- und beitragsfrei gewähren, wenn sie

  • eine Barauszahlungsfunktion haben,
  • eine eigene IBAN haben,
  • sich für Überweisungen verwenden lassen,
  • sich für den Kauf von Fremdwährungen verwenden lassen oder
  • sich als generelles Zahlungsinstrument hinterlegen lassen.

Arbeitgeber können für solche Karten die 44-Euro-Freigrenze also nicht nutzen.

Tipp: Ab Januar 2022 steigt die Freigrenze auf 50 Euro

Seit der Corona-Pandemie arbeitet insbesondere das Praxispersonal tagtäglich am persönlichen Leistungslimit. Ab Januar 2022 steigt die aktuelle Freigrenze von 44 Euro auf 50 Euro. „Damit haben Sie noch etwas mehr Spielraum, um Ihren Mitarbeitern in der angespannten Arbeitslage etwas Gutes zu tun und den Arbeitseinsatz zu belohnen“, rät Ecovis-Steuerberaterin Doris Oesterle in Rastatt.

Doris Oesterle, Steuerberaterin bei Ecovis in Rastatt

Welche steuerfreien und pauschal zu versteuernde Leistungen es darüber hinaus gibt, erfahren Sie in unserer Broschüre „Steuerfreie Arbeitgeberleistungen 2021“. Mehr Informationen und Details zur Bestellung finden Sie unter www.ecovis.com/steuerfrei

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