Passagiere des Billigfliegers Ryanair dürfen ihre Erstattungsansprüche wegen Flugverspätungen an Flugrechtsportale abtreten. Das Amtsgericht Nürnberg hatte sich in drei Fällen mit Klagen von Firmen – sogenannten "Claim-Handling-Companies" – zu beschäftigen, die für Fluggäste wegen verspäteter Flüge Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung gegenüber Ryanair geltend machten. Die Fluggäste hatten ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung zuvor an die Firmen abgetreten.  Ryanairs AGB sehen vor, dass die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen sie ausschließlich an natürliche Personen zulässig sei, die ebenfalls den betroffenen Flug als weitere Fluggäste gebucht hätten. Im Übrigen schloss Ryanair die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen sich an Dritte aus.Die von den Fluggästen jeweils mit der Durchsetzung der Ansprüche beauftragten Firmen vertraten die Auffassung, das Abtretungsverbot in den AGB der Fluggesellschaft sei unwirksam. Das Amtsgericht Nürnberg erachtete in mehreren Entscheidungen das Abtretungsverbot in den AGB der Fluggesellschaft für unwirksam, da die Klausel den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspreche und eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste darstelle. Auch das aufgerufene LG teilt diese Auffassung. Im konkreten Fall seien die Interessen der Fluglinie für einen Abtretungsausschluss nur von geringem Gewicht, so das LG. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Bearbeitung der Anfragen von so genannten "Claim-Handling-Companies" einen höheren Aufwand als die Bearbeitung der Anfragen von natürlichen Personen verursachen könnte. Es müssten in beiden Fällen jeweils die entsprechenden Daten durch das Verwaltungspersonal der Fluglinie überprüft werden. Entscheidend ist laut LG, dass für den Kunden durch das Abtretungsverbot ein potenzielles Hindernis auf dem Weg zur Erlangung seiner Ausgleichszahlung bereitet werde. Dieser müsse in seiner Entscheidung frei bleiben, ein in solchen Angelegenheiten erfahrenes Unternehmen kostenpflichtig zu beauftragen. Welche Abzüge von der Entschädigung er hierbei in Kauf nehme, sei allein seine freie Entscheidung, erklären ARAG Experten (LG Nürnberg-Fürth, Az.: 5 S 8340/17).
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