Was hatte das Finanzgericht zu entscheiden?
Ein Steuerberater ermittelte seinen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit per Einnahmenüberschussrechnung. Er leaste Anfang Dezember 2013 einen Pkw für drei Jahre. Dafür leistete er in diesem Monat eine Leasing-Sonderzahlung von 36.490 Euro netto. Im Dezember 2013 betrug sein betrieblicher Nutzungsanteil 84 Prozent. Diesen Anteil sowie weitere betriebliche Kosten wollte er im Dezember 2013 als Betriebsausgabe geltend machen und das Zufluss-Abflussprinzip nutzen, das bei der Einnahmenüberschussrechnung anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass sich Einnahmen oder Ausgaben in dem Jahr auswirken, in dem sie zu- oder abgeflossen sind. Daher wollte der Steuerberater den betrieblichen Nutzungsanteil der Leasing-Sonderzahlung im Dezember 2013 als Betriebsausgabe abziehen. Das erlaubte das Finanzamt jedoch nicht.
Finanzgericht folgt Finanzamt und unterstellt Gestaltungsmissbrauch
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein schloss sich der Ansicht des Finanzamts an (Urteil vom 23.11.2020, Az. 3 K 1/20). Die Leasing-Sonderzahlung sei zwar als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, nicht aber in voller Höhe: Denn für den Betriebsausgabenabzug komme es auf den betrieblichen Anteil der gesamten drei Jahre an, der 12,61 Prozent betrug, und nicht auf den betrieblichen Anteil im Dezember 2013, der 84 Prozent ausmachte.
Grundsätzlich lässt sich der betriebliche Anteil einer Leasing-Sonderzahlung unter Berücksichtigung eines kurzen Zeitraums ansetzen. Im Fall des Steuerberaters war jedoch der Dezember 2013 ein Monat mit einmaliger und nur vorübergehender außergewöhnlich hoher betrieblicher Nutzung. Der betriebliche Nutzungsanteil betrug ab 2014 nur noch zwischen sieben und 14 Prozent. Nach Ansicht des Gerichts muss eine laufzeitbezogene Betrachtung über die gesamte Leasingdauer erfolgen.
Was Ärzte und Apotheker rund um Leasing-Sonderzahlungen beachten müssen
Der Abzug einer Sonderzahlung bei Leasingbeginn ist grundsätzlich möglich und nicht rechtsmissbräuchlich. In diesem Fall ist die vom Steuerpflichtigen gewählte Gestaltung der Leasingsonderzahlung, also die Zahlung im Dezember 2013 mit außergewöhnlich hoher betrieblicher Nutzung, jedoch unangemessen. Die Gestaltung soll lediglich einen gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil durch Anwendung der Zufluss-Abflussregelung erreichen. Ob diese Rechtsansicht zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden (Revision anhängig unter Aktenzeichen VIII R 1/21).
„Auch Ärzte und Apotheker können Leasing-Sonderzahlungen als Betriebsausgaben geltend machen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Rita Kuhn in Schweinfurt, „die Höhe des Betriebsausgabenabzugs richtet sich aber nach dem Umfang der betrieblichen Nutzung über die gesamte Leasingdauer.“
Rita Kuhn, Steuerberaterin bei Ecovis in Schweinfurt
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