Schwerarbeit leisten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Handwerkskammer, die sich aktuell mit der Anpassung der Corona-Verordnung zum Thema Friseurbesuch befassen und Auskunft geben müssen. Denn Kundinnen und Kunden müssen bei Friseurbesuchen einen Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a vorlegen. Dabei ist es laut Sozialministerium Pflicht, dass die Tests in offiziellen Teststellen oder Testzentren vorgenommen wurden. Dabei spielt auch immer wieder eine Rolle, dass im ländlichen Raum Testkapazitäten fehlen, was insbesondere für die ältere Kundschaft problematisch werden kann. Oder auch die Frage der Dokumentation der Tests für Friseurbetriebe.

„Für die mehr als 1.200 Betriebe des Friseur-Handwerks aus dem Bezirk der Handwerkskammer bedeutet das eine enorme Belastung“, warnt Detlev Michalke, Pressesprecher der Mannheimer Handwerkskammer. Gerade durch die aktuelle Fassung der Corona-Verordnung des Landes werden viele Fragen aufgeworfen. Etwa auch, wie damit umzugehen ist, wenn an einem Montag oder nach einem Feiertag der Kunde einen Termin hat und kein Testzentrum findet. „Interpretationsspielraum besteht beispielsweise hinsichtlich der Testung von Kindern, die eine Friseurdienstleistung in Anspruch nehmen, oder des notwendigen Nachweises der Schnelltests“, erläutert Michalke weiter. Er verweist darauf, dass es zwischenzeitlich schon Terminabsagen durch Kunden gab, sie sich nicht testen lassen wollten oder konnten. Und macht deutlich, dass sich das baden-württembergische Handwerk in Gesprächen mit dem Sozialministerium dafür einsetzt, diese Unsicherheiten schnellstmöglich auszuräumen. „Unsere Mitgliedsbetriebe brauchen Klarheit und Planungssicherheit“, so Michalke abschließend.

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