Seit dem 19. April müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten mindestens einmal wöchentlich einen Corona-Test anbieten.

Gemäß der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt dies nicht für Beschäftigte, die ausschließlich im Homeoffice arbeiten. Beschäftigten mit einem erhöhten Infektionsrisiko sind pro Kalenderwoche mindestens zwei Tests anzubieten. Ein höheres Risiko liegt unter anderem vor, wenn

  • die klimatischen Bedingungen in Räumen eine Virus-Ausbreitung begünstigen (zum Beispiel in Kühlräumen oder wenn nicht ausreichend gelüftet werden kann),
  • Beschäftigte in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind (zum Beispiel Saisonarbeitskräfte),
  • der Personenkontakt häufig wechselt (zum Beispiel im Verkauf),
  • Speisen zusammen eingenommen werden.

Corona-Viren können entweder durch einen PCR-Test oder Antigentest (Schnelltest) nachgewiesen beziehungsweise ausgeschlossen werden.

Die Tests sind vom Arbeitgeber zu beschaffen, der auch die Kosten hierfür trägt. Alternativ kann er einen externen Dienstleister beauftragen, die Tests im Unternehmen durchzuführen.

Der Nachweis über die Beschaffung der Tests oder eine Vereinbarung über die Durchführung durch Dritte ist vier Wochen aufzubewahren.

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