Kurzarbeitergeld – weiterhin vereinfachte Zugangsvoraussetzungen
Ein Betrieb kann 2021 weiterhin Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von einem Entgelt- und Arbeitsausfall von über zehn Prozent betroffen sind. Normalerweise liegt diese Schwelle bei einem Drittel der Belegschaft. Zudem müssen die Mitarbeiter auch 2021 keine Minusstunden aufbauen. „Voraussetzung für beide Vereinfachungen ist, dass der Betrieb bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt hat. Bisher musste Kurzarbeit bis 31.03.2021 eingeführt worden sein“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Marcus Bodem in Berlin. Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während des Kurzarbeitergeldbezugs gibt es jetzt bis 30.06.2021. Vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 gibt es nur eine 50-prozentige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Voraussetzung dafür ist, dass ein Unternehmen bis 30.06.2021 mit der Kurzarbeit begonnen hatte.
Was ändert sich bei der Entschädigung wegen Kinderbetreuung?
Die Entschädigung wegen Kinderbetreuung nach dem Infektionsschutzgesetz war bis 31.03.2021 befristet. Die Befristung ist jetzt gestrichen. Nun lässt sich die Entschädigung beanspruchen, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite vorliegt.
Außerdem hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Entschädigung auch dann gilt, wenn
- die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben wird,
- der Zugang zur Kinderbetreuung eingeschränkt wird oder
- die Behörde eine Empfehlung ausgegeben hat, vom Besuch der Einrichtung oder Schule abzusehen.
Kinderkrankengeld – einfacher als Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Seit Januar 2021 lässt sich auch Kinderkrankengeld bei Kinderbetreuung in Anspruch nehmen. „Vor allem für den Arbeitgeber ist das unkomplizierter als die Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz“, stellt Rechtsanwalt Marcus Bodem klar, „da der Arbeitnehmer das Krankengeld direkt von der Krankenkasse bekommt und der Arbeitgeber nicht in Vorleistung gehen und auf die Erstattung der Behörde warten muss.“
Bisher musste der Arbeitgeber die Entschädigung nur für die ersten sechs Wochen auszahlen. Nach der Neuregelung muss der Arbeitgeber nun die Entschädigung wegen Kinderbetreuung über die gesamte zehnwöchige Bezugsdauer für die Behörde auszahlen. Bei Alleinerziehenden sind es sogar 20 Wochen.
Weitere Änderungen bei Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz
Der Verdienstausfall während der Quarantäne oder bei Kinderbetreuung wird zukünftig analog den Regelungen für Kurzarbeitergeld berechnet. „Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich nicht wundern, wenn sich die Entschädigung ab dem 01. April etwas ändert“, stellt Bodem klar, „dies liegt an der neuen Berechnungsmethode.“ Damit Arbeitgeber keine Fristen versäumen, hat der Gesetzgeber außerdem die Frist zur Antragstellung auf Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz auf zwei Jahre verlängert.
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