Durch den erneuten Lockdown im Dezember haben wieder viele Unternehmen Kurzarbeitergeld genutzt, um Entlassungen zu vermeiden und Fachkräfte im Unternehmen zu halten. Dafür hat der Gesetzgeber seit Beginn der Corona-Pandemie die Zugangsvoraussetzungen, die Bezugsdauer sowie erhöhte Leistungssätze mit steigender Bezugsdauer neu geregelt. Schrittweise werden die durch die Krise angepassten Regelungen zurückgefahren – die Gesetzesgrundlage ist seit heute in Kraft. Für neue Anzeigen gilt bereits ab 01.01.2021 wieder eine maximale Bezugsdauer von 12 Monaten. Wenn die Kurzarbeit ab 01.04.2021 neu beginnt, können keine erhöhten Leistungssätze bei längerem Bezug mehr in Anspruch genommen werden.

  • (Neu-)Anzeige von Kurzarbeitergeld – Voraussetzung für Abrechnung

Betriebe, die bislang noch kein Kurzarbeitergeld bezogen haben und von einem Arbeitsausfall betroffen sind, müssen bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit anzeigen. Die Anzeige muss spätestens in dem Monat erfolgen, in dem das Unternehmen von Kurzarbeit betroffen ist. Wenn Betriebe bereits Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen haben, gilt folgendes für das Anzeigeverfahren: Sind seit dem letzten Monat, für den Kurzarbeitergeld gewährt wurde, drei Monate verstrichen, muss eine erneute Anzeige auf Kurzarbeitergeld gestellt werden. Die Neuanzeige erfolgt für den Monat, in dem der Arbeitsausfall eingetreten ist. Eine neue Anzeige ist auch nötig, wenn noch ein bewilligter Zeitraum für Kurzarbeit vorliegt. Bei einer Unterbrechungszeit von mindestens drei Monaten beginnt eine neue Bezugsdauer, sofern wieder alle Voraussetzungen erfüllt werden.

Für eine Anzeige auf Kurzarbeitergeld ist das Formular „Anzeige über Arbeitsausfall“ vollständig auszufüllen. Noch schneller und flexibler geht’s online unter www.arbeitsagentur.de/kannsteklicken. Über die Kurzarbeit-App können zudem erforderliche Unterlagen gescannt und als PDF oder Bilddatei übertragen werden. Abgerechnet wird Kurzarbeit immer rückwirkend, also nach Abschluss eines Monats, in dem kurzgearbeitet wurde. Auch diese Formulare sind online verfügbar. Mehr Informationen auf https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/.

Für die nachfolgenden zeitlich gestaffelten Regelungen gilt: Entscheidend ist immer der Kurzarbeitergeldbezug, also eine Abrechnung mit entsprechender Bewilligung des Kurzarbeitergeldes. Das Vorliegen einer Anzeige genügt nicht.

  • Regelungen zum Kurzarbeitergeld in 2021

Die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise wurden bis 30.06.2021 verlängert. Dazu zählt, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bereits besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Die erweiterte Bezugsdauer ist für maximal 24 Monate möglich – längstens jedoch bis zum 31.12.2021. Voraussetzung ist, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 entstanden ist. Diese Betriebe haben auch Anspruch auf das erhöhte Kurzarbeitergeld bei längerer Bezugsdauer (70 Prozent / 77 Prozent nach vier Monaten bzw. 80 Prozent / 87 Prozent nach sieben Monaten).

Betriebe, die Kurzarbeitergeldbezug nach dem 31.12.2020 bis 31.03.2021 begonnen haben

Betriebe, die nach dem 31.12.2020 einen Arbeitsausfall erstmalig oder nach Unterbrechung neu abrechnen, können Kurzarbeitergeld für maximal 12 Monate erhalten. Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen gelten weiter fort. Auch die erhöhten Leistungssätze mit steigenden Bezugsmonaten können gewährt werden, vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent.

Betriebe, die Kurzarbeitergeldbezug nach dem 31.03.2021 bis 30.06.2021 beginnen

Wenn ein Betrieb Kurzarbeit ab dem 01.04.2021 beginnt, kann das Kurzarbeitergeld auch bei längerer Bezugsdauer nicht erhöht werden. Beschäftigte erhalten 60 Prozent des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld, Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen gelten auch hier. Soweit spätestens Juni 2021 der erste Kalendermonat ist, für den Ihr Betrieb Kurzarbeitergeld erhält, werden die von Ihnen als Betrieb allein während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge pauschaliert erstattet. Der Umfang dieser Erstattung ist davon abhängig, in welchen Kalendermonaten es Kurzarbeit gab: Für die Zeit vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 beträgt der Erstattungssatz 100 Prozent.

Ab dem 01.07.2021 besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens ein Drittel der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Auch werden vorab Minusstunden geprüft, was übergangsweise bis zum 30.06.2021 ausgesetzt war. Ab diesem Zeitpunkt besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld mehr für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer (bis zum 30.06.2021 möglich). Für die Zeit vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 beträgt der Erstattungssatz von Sozialversicherungsbeiträgen 50 Prozent.

  • Fünfzig Stunden die Woche gibt es Hilfe und Unterstützung

Über die Servicehotline für Arbeitgeber und die zusätzlichen regionalen Beratungshotlines können sich Unternehmer und Dritte rechtzeitig und umfassend informieren und bei der Abrechnung unterstützen lassen. Von acht bis 18 Uhr sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreichbar und unterstützen mit Rat und Tat.

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