Damit der Traum vom eigenen Haus keine Risse bekommt, haben Käufer das Recht auf eine wahrheitsgemäße Unterrichtung durch den Verkäufer. Denn während Ansprüche bezüglich etwaiger Sachmängel beim Kauf gebrauchter Immobilien so gut wie immer vertraglich ausgeschlossen werden, ist ein solcher Gewährleistungsausschluss unwirksam, wenn der Verkäufer einen Mangel bewusst verschweigt.

Mitteilungspflicht bei groben Mängeln

Ein Verkäufer ist dazu verpflichtet, den Käufer über solche Umstände aufzuklären, die den Zweck des Kaufvertrags vereiteln können und daher für den Kaufentschluss von wesentlicher Bedeutung sind. Dabei muss es sich um einen sogenannten offenbarungspflichtigen, das heißt nicht nur unerheblichen Mangel handeln. Der Käufer würde hier in aller Regel eine Mitteilung eines redlichen Verkäufers erwarten. Weiß der Verkäufer von einem Mangel und verschweigt diesen dennoch, handelt er arglistig.

Offenbarungspflichtige Mängel

Mögliche offenbarungspflichte Mängel sind beispielsweise das Fehlen einer Baugenehmigung, Asbestbelastungen oder vorangegangene mangelhafte Arbeiten in Eigenleistung, die ein Laie üblicherweise nicht selbst durchführt. Ist die Immobilie vermietet, fallen hierunter auch Mietpreisbindungen oder wirtschaftliche Schwierigkeiten des Hauptmieters. Ein offenbarungspflichtiger Mangel liegt allerdings nicht vor, wenn dieser bei einer gewöhnlichen Besichtigung leicht hätte erkannt werden können. Ferner besteht die Offenbarungspflicht für den Verkäufer nur, wenn dieser selbst Kenntnis von dem Mangel hatte.

Kenntnis als entscheidendes Kriterium

In einem etwaigen Gerichtsprozess bildet der Nachweis dieser Kenntnis regelmäßig die höchste Hürde für den Käufer. Um Käufern zu helfen, werten Gerichte daher auch sogenannte „Erklärungen ins Blaue hinein“ als arglistig. Dies meint Fälle, in denen der Verkäufer damit rechnen muss, dass seine Aussage falsch sein könnte. Für den Verkäufer ist es daher bei groben, aber auch bei weniger schwerwiegenden Mängeln stets sinnvoll, diese in der notariellen Urkunde zu dokumentieren. Gewährleistungsansprüche bestehen nämlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsabschluss kannte.

 

Über Bundesnotarkammer

Die Bundesnotarkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und die berufsständische Vertretung für alle Notarinnen und Notare auf Bundesebene. Ihre 21 Mitglieder sind alle Notarkammern im gesamten Bundesgebiet. Zur Bundesnotarkammer gehören ferner das Zentrale Vorsorgeregister, das Zentrale Testamentsregister, die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer und die NotarNet GmbH mit Sitz in Köln sowie das Deutsche Notarinstitut mit Sitz in Würzburg. Weitere Informationen zur Bundesnotarkammer und zur Tätigkeit der Notarinnen und Notare finden Sie unter www.bnotk.de und www.notar.de.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Bundesnotarkammer
Mohrenstr. 34
10117 Berlin
Telefon: +49 (30) 383866-0
Telefax: +49 (30) 383866-66
http://www.bnotk.de

Ansprechpartner:
Martin Thelen
Pressesprecher
Telefon: +49 (30) 383866-0
Fax: +49 (30) 383866-66
E-Mail: presse@bnotk.de
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel