Wird eine Modernisierungsvereinbarung zwischen Mieter und Vermieter „an der Haustür“ getroffen, kann der Mieter diese Vereinbarung, nach Darstellung des Mieterbundes Mittelrhein e. V., widerrufen. Selbst wenn zwischenzeitlich modernisiert wurde, muss er die vereinbarte Mieterhöhung nicht zahlen, genauso wenig wie einen Wertersatz (höhere Miete) aufgrund der eingetretenen Wohnwertsteigerung. Der Vermieter kann allenfalls das gesetzlich zulässige Mieterhöhungsverfahren einleiten, aber dann nur für die Zukunft, entschied der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 29/16).

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter den Mieter in der Mietwohnung aufgesucht. Dort wurde dann vereinbart: „… Die Miete erhöht sich um 60 Euro pro Monat, nachdem alle Heizkörper und die Warmwasserinstallation eingebaut sind…“. Nachdem der Mieter gut zwei Jahre lang die Mieterhöhung von 60 Euro gezahlt hatte, widerrief er sein Einverständnis mit der Mieterhöhung und forderte die Rückzahlung der gezahlten Erhöhungsbeträge, insgesamt 1.680 Euro.

Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschied. Bei sogenannten Haustürgeschäften, Verträgen oder Vereinbarungen zwischen „Tür und Angel“ in der Mieterwohnung hat der Mieter ein gesetzliches Rücktrittsrecht von der abgeschlossenen Vereinbarung, wenn der Vermieter „Unternehmer“ ist.

Die Widerrufsfrist, so Herr Dietrich Rühle, 1. Vorsitzender des Mieterbundes Mittelrhein e. V., beträgt eigentlich 14 Tage. Sie beginnt aber erst, wenn der Vermieter umfassend über das Widerrufsrecht informiert hat. Ohne entsprechende Information kann eine Modernisierungsvereinbarung wie hier also auch noch nach Jahren widerrufen werden. Die rechtliche Folge ist: Der Mieter kann zwischenzeitlich gezahlte Mieterhöhungsbeträge zurückfordern. Er schuldet nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch keinen Wertersatz, weil tatsächlich Modernisierungen durchgeführt wurden. Dem Vermieter bleibt nur die Möglichkeit, eine ordnungsgemäße Mieterhöhungserklärung für die Zukunft abzugeben.

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