Welche steuerfreien betrieblichen Gesundheitsleistungen gibt es?
Wer seinen Mitarbeitern etwas Gutes tun möchte, kann ihnen zusätzlich zum Lohn betriebliche Gesundheitsleistungen anbieten. „Von Rückenschule bis Raucherentwöhnungskurs gibt es viele Möglichkeiten“, sagt Silke Hendrich, Ecovis-Steuerberaterin in Bergen auf Rügen. „Wichtig für Unternehmer: Diese Kurse müssen von den Krankenkassen anerkannt sein. Und sie dürfen den Wert von 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter nicht übersteigen. Sonst sind sie nicht steuerfrei.“
Gilt das auch für die Kosten fürs Fitnessstudio?
Die kostenfreie Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio gilt nicht als betriebliche Gesundheitsleistung. Die Jahresbeiträge, die der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter bezahlt, sind daher grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig. Liegt der Monatsbeitrag fürs Fitnessstudio für die zusätzlich zum Lohn spendierten Leistungen unter 44 Euro im Monat, dann kommen keine weiteren Kosten auf Unternehmer zu. Liegen die Kosten über 44 Euro im Monat, dann müssen Unternehmer Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Und die Mitarbeiter müssen das Geld versteuern.
Was ist jetzt neu?
Für gewöhnlich ist der Beitrag für ein Fitnessstudio ein Jahresbeitrag. „Bisher galt die Leistung mit Aushändigung der Mitgliedskarte für das Fitnessstudio als dem Mitarbeiter zugeflossen. Und die monatliche Freigrenze von 44 Euro war mit dem Jahresbeitrag dann natürlich überschritten“, erläutert Hendrich. Doch jetzt hat der Bundesfinanzhof neu entschieden: Unternehmer können die Kosten für den Jahresbeitrag auf zwölf Monate verteilen. Laut Urteil erhält der Arbeitnehmer den Vorteil erst mit der Nutzungsmöglichkeit des Fitnessstudios im jeweiligen Monat. Bleiben die monatlichen Kosten unter der Freigrenze von 44 Euro, dann können Unternehmer ihren Mitarbeitern das Fitnessstudio steuerfrei spendieren – und sparen gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge.
Worauf müssen Unternehmer noch achten?
Arbeitgeber müssen beachten, dass die monatliche Freigrenze von 44 Euro für alle Sachbezüge gilt. „Also aufgepasst: Spendiert der Unternehmer seinem Mitarbeiter neben dem Fitnessstudio etwa noch die Tankkarte, dann muss er den Gesamtwert der Leistungen ansetzen“, erklärt Hendrich. Liegt die Summe dann über 44 Euro, sind die Leistungen nicht mehr steuer- und beitragsfrei. Wer die Freigrenze dennoch nutzen will, kann eine der Leistungen, also zum Beispiel den Tankgutschein, pauschal mit 30 Prozent besteuern. Fällt die Fitnessmitgliedschaft so wieder unter die 44 Euro-Freigrenze, ist sie steuerfrei. Für die pauschal besteuerte Tankkarte muss der Unternehmer dann allerdings auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Tipp: Sie wollen wissen, wie Sie Ihren Mitarbeitern sonst noch Gutes tun können?
Mitte März 2021 erscheint unsere neue Broschüre zum Thema „Steuerfreie Arbeitgeberleistungen 2021“. Fragen Sie bei Ihrem Ecovis-Steuerberater nach oder bestellen Sie die Broschüre für zehn Euro plus Porto unter presse@ecovis.com. Weitere Informationen dazu finden Sie auch unter www.ecovis.com/steuerfrei.
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