Der Winter hält Stuttgart derzeit fest im Griff. Schneemassen sammeln sich auf den Dächern an und können je nach Schräglage leicht ins Rutschen geraten und Dachlawinen auslösen. Dies kann für Fußgänger und Autofahrer böse Folgen haben. "Werden Passanten von einer Dachlawine getroffen, haftet in erster Linie der Hauseigentümer für mögliche Sach- oder Personenschäden, sofern er seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat", erläutert Sabine Mayer-Paris, Vorsitzende des Bezirks Stuttgart im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK).

Aufatmen können da Hauseigentümer, die in schneereichen Gebieten besondere Sicherungsmaßnahmen wie Schneefanggitter auf ihren Hausdächern montiert haben oder durch Warnschilder auf die Gefahr aufmerksam machen. Kommen trotzdem Passanten zu Schaden, können die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung oder die private Haftpflichtversicherung des Hauseigentümers die Schadensersatzansprüche regulieren.

Ungemach kann Hauseigentümern auch drohen, wenn Tauwetter einsetzt und die durch die Schneelast beschädigten Dachrinnen Wasserschäden am Mauerwerk verursachen. Diese sind durch keine Versicherung abgedeckt.

Nicht nur Fußgänger, auch Autofahrer sollten aufpassen: "Wer bei anhaltendem Schneefall sein Auto in der Nähe eines Hauses parkt, muss sich der möglichen Gefahr durch Dachlawinen bewusst sein", so Mayer-Paris. "Entsteht dennoch ein Schaden durch eine abgehende Dachlawine, kann im Allgemeinen der Autobesitzer mit Schadensbegleichung nur durch die Kfz-Vollkaskoversicherung rechnen, bei einigen umfangreicheren Tarifen sogar über seine Teilkasko-Versicherung."

Zugefrorene Wasserleitungen

Eine oft unterschätzte Nebenfolge des derzeitigen Wetters sind zugefrorene und gerissene Wasserleitungen in nicht geheizten und leerstehenden Gartenlauben, Schuppen etc.. Schließlich nimmt Eis ein größeres Volumen ein, als im flüssigen Aggregatzustand des Wassers und kann so Leitungen regelrecht aufsprengen. Deshalb verlangen im Winter die Wohngebäude- und Hausratversicherungen in nicht ständig genutzten Wohnungen oder Häusern das Absperren der außenliegenden Wasserleitungen oder deren schützende Innenbelüftung. Stellen die Versicherungen Gleichgültigkeit und Untätigkeit des Hauseigentümers als "Obliegenheitsverletzung" fest, können sie ihre Schadensregulierung mindern.

Für diejenigen, die vom Frost überrascht wurden und deren Wasserleitungen jetzt in Gefahr sind, hat Mayer-Paris einen Rat: "Mit relativ einfachen Mitteln kann man gefahrlos versuchen, eingefrorene Leitungen aufzutauen, mit heißen Tüchern, Wärmflaschen oder warmen Sandpackungen. Um das Platzen der Leitung zu verhindern, sollte vom geöffneten Hahn in Richtung der blockierten Strecke aufgetaut werden." Infrarotstrahler oder offenes Feuer, wie z.B. Kerzen und Gasbrenner sollten auf gar keinen Fall verwendet werden, da man mit diesen Mitteln nicht nur das Platzen der Leitung, sondern auch einen Brandschaden riskiert.

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