Insgesamt wurden 22 Aufsichtsfälle gegen verschiedene bundesweite TV-Programme wegen Programmverstößen auf der Basis des mittlerweile durch den Medienstaatsvertrag ersetzten Rundfunkstaatsvertrag entschieden. Gegenstand der Verfahren waren die Programme RTL, Sat.1, RTL 2, kabel eins, Tele 5, DMAX, n-tv, Channel21 und 1-2-3 TV.
Journalistische Grundsätze
Eine Verletzung der journalistischen Grundsätze im Sinne des § 10 Abs. 1 RStV wurde in zwei Fällen festgestellt. Die gerügten Berichte in Nachrichtensendungen zeigten Kriminalfälle, in denen die Opfer bzw. der Täter identifizierbar waren. In einem Fall wurde die gebotene Zurückhaltung bei der Recherche gegenüber Kindern missachtet.
Werberechtliche Anforderungen
Verstöße gegen werberechtliche Bestimmungen (§§ 7 ff. RStV) wurden in insgesamt 16 Fällen festgestellt. Dabei handelte es sich um unzureichende Trennung von Programm und Werbung, die unvollständige Kennzeichnung von Werbung bei Splitscreen-Werbung bzw. bei Dauerwerbesendungen, zu stark herausgestellte Produktplatzierung oder Verstöße gegen das Schleichwerbeverbot.
Viele der Aufsichtsverfahren wurden im Rahmen einer werberechtlichen Schwerpunktanalyse in der Vorweihnachtszeit 2019 festgestellt.
Andere Verfahren wurden aufgrund von Programmbeobachtungen der für die bundesweiten Veranstalterinnen zuständigen Medienanstalten oder aufgrund von Programmbeschwerden eingeleitet. Dr. Anja Zimmer, Koordinatorin des Fachausschusses Regulierung der Medienanstalten: „Auch wenn sich ein großer Teil unserer Aufsichtstätigkeit auf Telemedien verlagert hat, zeigen die jährlichen Schwerpunktanalysen, dass auch im klassischen Fernsehbereich noch Regulierungsbedarf besteht. Es ist daher wichtig, werberechtliche Verstöße im Rundfunk zu verfolgen und zu beanstanden.“
Neue Zuständigkeiten für Telemedien
Der neue Medienstaatsvertrag, der ab 7. November 2020 in Kraft ist, hat der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) die Werbeaufsicht für bundesweit ausgerichtete Telemedien übertragen. Die Medienanstalten werden mit den Akteuren der Social-Media-Branche weiterhin im Dialog stehen, um eine pragmatische Umsetzung der neuen Anforderungen sicherzustellen.
Im TV-Bereich wurden die Werbezeitenbeschränkungen im Tages- und Primetime-Bereich liberalisiert. So kann nun jeweils insgesamt 20 % der Sendezeit in den Zeiträumen von 6 bis 18 Uhr, 18 bis 23 Uhr sowie 23 bis 24 Uhr mit Werbung gefüllt werden. Die bisher geltende 20%-Grenze pro Einstundenzeitraum ist entfallen.
Alle Anpassungen werden in einer neuen Werbesatzung der Medienanstalten konkretisiert, die nach erfolgter Entscheidung in den Gremien der 14 Landesmedienanstalten voraussichtlich ab dem 15. April 2021 gelten wird.
Der Entwurf der Werbesatzung und der aktuelle Stand der weiteren Satzungsarbeit der Medienanstalten ist hier einsehbar.
Die Übersicht der Zulassungs- und Aufsichtsfälle der ZAK finden Sie in dieser Datenbank.
Weitere Informationen über die Medienanstalten finden Sie unter: www.die-medienanstalten.de
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