Am 4. September 2020 wurde im Programm von RTL ein Beitrag über den Kindsmord in Solingen ausgestrahlt. Durch den in diesem Beitrag abgebildeten Inhalt eines Whats-App-Chats des einzig überlebenden Kindes wurde die besonders gebotene Zurückhaltung bei der Recherche gegenüber Kindern missachtet. Damit hat die Veranstalterin gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages (MStV) in Verbindung mit Ziffer 4 des Pressekodex verstoßen. Darüber hinaus lag in der Einblendung des Vor- und Nachnamens des interviewten Freundes und der Nennung des Namens und Alters des überlebenden Jungen eine unzulässige identifizierende Berichterstattung vor, die einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 MStV in Verbindung mit Ziffer 8 des Pressekodex darstellt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 MStV muss eine Berichterstattung den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, entsprechen.
Die Veranstalterin RTL Television GmbH hat nun die Möglichkeit, innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Hannover Klage zu erheben.
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