Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 29. Dezember 2020 beträgt 0,00 % und ist damit seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1. Juli 2020 unverändert geblieben (der Festzinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Juni 2020 hat ebenfalls 0,00 % betragen).
Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Januar 2021 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von -0,88 % (zuvor -0,88 %).
Der neue Basiszinssatz wird in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom
30. Dezember 2020 bekannt gegeben.
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