Ab Jahresbeginn reduziert sich der Monatsbeitrag demnach um drei Euro in den alten Bundesländern, in den neuen Bundesländern erhöht er sich um einen Euro. Er ist für Landwirte und deren Ehegatten gleich hoch und wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt.
Der vom Unternehmer zu zahlende Beitrag für einen mitarbeitenden Familienangehörigen beträgt weiterhin die Hälfte des Unternehmerbeitrages und somit ab 1. Januar monatlich 129 Euro (West) sowie 122,50 Euro (Ost).
Die Beitragszuschusshöhen werden entsprechend angepasst und bis zu 155 Euro (West) sowie 147 Euro (Ost) betragen. Alle Zuschusshöhen stehen im Internet unter www.svlfg.de/beitragszuschuss.
Über bevorstehende gesetzliche Änderungen ab 1. April 2021, welche die Einkommensgrenzen für einen Zuschussanspruch betreffen, wird die SVLFG zu gegebener Zeit gesondert berichten.
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