Der Geschäftsführer eines Fachhandelsunternehmens organisierte für Firmenkunden eine sechstägige Skireise nach Aspen in Colorado. Es sollte die Kundenbindung intensiviert werden. Während der Reise stürzte der 50-Jährige bei einer Skiabfahrt. Er erlitt eine Oberschenkelfraktur, die noch in den USA operiert wurde. Für die Berufsgenossenschaft lag kein Arbeitsunfall vor. Der Unfall habe sich nicht während einer versicherten Tätigkeit ereignet. Reine Freizeitbetätigungen seien auch dann nicht versichert, wenn sie in eine Veranstaltung eingebettet seien, welche dienstlichen Belangen diene. Zwar trafen sich die Teilnehmer täglich zum Frühstück und Abendessen, ansonsten waren sie in der Gestaltung der täglichen Aktivitäten aber vollkommen frei.
Der Geschäftsführer der Firma berief sich darauf, dass er von seiner Arbeitgeberin beauftragt worden sei, die geschäftlichen Kontakte zu den mitreisenden Führungskräften der Geschäftspartner zu pflegen. Daher sollte er auch an den Aktivitäten einschließlich des Skifahrens teilnehmen. Die Mitreisenden hätten am Unfalltag ausdrücklich seine Teilnahme an der Skiabfahrt gewünscht. Währenddessen sei auch über geschäftliche Dinge gesprochen worden.
Die Klage des Verunglückten scheiterte. Das Gericht sah in dem Skiunfall keinen Arbeitsunfall. Zwar stehe man bei einer Dienstreise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber nicht "rund um die Uhr". Die konkrete Tätigkeit auf einer Dienstreise müsse – ebenso wie am Arbeitsplatz – mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhängen und diesem dienen. Sei bei der „Dienstreise“ mit Kunden das Skifahren der einzige Programmpunkt, sei bereits fraglich, ob es sich um eine Dienstreise oder nicht vielmehr eine sogenannte Motivations- bzw. Incentivreise handele. Das Skifahren stehe mit der versicherten Beschäftigung des Geschäftsführers in keinem sachlichen Zusammenhang und sei daher nicht gesetzlich unfallversichert. Skifahren gehöre offenkundig nicht zu dessen arbeitsvertraglichen Pflichten.
Auch stünden nicht alle für ein Unternehmen nützlichen Aktivitäten unter Versicherungsschutz. Auch die Pflege geschäftlicher Kontakte begründe keine versicherte Tätigkeit. Sonst hätten es der Versicherte und seine Arbeitgeberin in der Hand, Freizeitaktivitäten (Skifahren) insgesamt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen, indem sie diese mit betrieblichen Motiven (Kundenbindung) verknüpften.
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